Der Wettbewerb ist eigentlich die Triebfeder unseres funktionierenden Marktes. Wettbewerbshüter achten darauf, dass der Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird.
Wer einmal selbst mit der Kartellbehörde zu tun hatte, der weiß, dass dies beinahe sein Todesurteil ist, egal ob er vorsätzlich oder auch nicht vorsätzlich gehandelt hat und ob er nach drei Jahren Recht oder nicht Recht bekommen hat. Sein Ruf ist tot.
Daher fürchtet die gesamte Branche die Kartellbehörde wie der Teufel das Weihwasser.
Dabei ist der Wettbewerb in einzelnen Bereichen wie ein steter Tropfen, der sehr einseitig zuungunsten einzelner Marktteilnehmer zu einer Marktmacht gewachsen ist und andere Marktteilnehmer an die Wand drückt.
Bestes Beispiel ist der Lebensmittelhandel in einzelnen Ländern. Wenn die vier größten Lebensmittelhändler zusammen 91% aller Lebensmittel im Land an Endkunden verkaufen, so gibt es auch nur mehr vier Kunden für alle Anbieter zusammen.
Wie da die Preisbildung und dabei die Markmacht aussieht, das weiß mittlerweile jeder in der Branche.
Dies hat die Politik mittlerweile auch registriert und hat zur Kenntnis genommen, dass bei einem rücksichtslosen Wettbewerb neben anderen Bereichen vor allem die Nachhaltigkeit und auch die Eindämmung der Lebensmittelverschwendung auf der Strecke bleiben.
Man hat dazu im EU-Wettbewerbsrecht bereits im Jahre 2022 mit dem Artikel 210a Möglichkeiten eröffnet, um Mengen und Preisabsprachen zu erlauben, wenn dabei eine bessere Nachhaltigkeit im gesamten Prozess gesichert wird und Lebensmittelverschwendung (durch bessere Mengenplanung ) verringert wird. Es erlaubt zu diesem Zweck auch Mengen- und Preisabsprachen zwischen Erzeugergruppen und dem Handel.
Insider wundern sich, warum dieses doch sehr effizient scheinende Werkzeug nicht wirklich genutzt wird.
Ich habe mir die gesamte Verordnung durchgelesen. Juristen und nicht sachkundige Technokraten haben derartig viele Fallstricke eingebaut, dass sich niemand (siehe oben) an dieses Werkzeug heran traut.
Wenn Technokraten selbst nie im Tagesgeschäft gearbeitet haben und nicht wissen, dass sich zum Beispiel bei verderblichen Frischeprodukten der Preis innerhalb von Tagen mehrmals ändern kann und dann einfach extrem lange Betrachtungszeiträume für „alte“ Preise vorgeben, dann darf sich niemand wundern, wenn das Werkzeug unwirksam ist.
Man hat im Rahmen vom Artikel 210a ein Begutachtungsverfahren eingeführt, aber im gleichen Atemzug weist man darauf hin, dass dies nur eine Beurteilung ist. Die Deutungshoheit hat der europäische Gerichtshof. Die tatsächliche Entscheidung über den Einzelfall trifft aber das jeweilige Gericht im betroffenen Land. Ein Eldorado für streitsüchtige Rechtsanwälte und eine Kostenlawine Ende nie.
Damit die Erkenntnis: die EU-Politik hat es gut gemeint...
Fritz Prem