Die BayWa AG hat am 5. März beim Landgericht Köln Amtshaftungsklage gegen das Bundeskartellamt wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes eingereicht. Das Bundeskartellamt ist seit Anfang 2015 Vorwürfen hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Absprachen beim Handel von Pflanzenschutzmitteln nachgegangen.
Klaus Josef Lutz, Vorstandsvorsitzender der BayWa AG. Foto © Baywa AG
Während dieser Untersuchungen hat die Behörde nach Ansicht der BayWa AG gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen.
Die BayWa AG hat heute beim Landgericht Köln Amtshaftungsklage gegen das Bundeskartellamt wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes eingereicht. Das Bundeskartellamt ist seit Anfang 2015 Vorwürfen hinsichtlich wettbewerbsbeschränkender Absprachen beim Handel von Pflanzenschutzmitteln nachgegangen. Während dieser Untersuchungen hat die Behörde nach Ansicht der BayWa AG gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen.
Der Vorwurf des Verfassungsbruchs bezieht sich insbesondere auf den Beginn des Kartellverfahrens: Ein Mitarbeiter des Kartellamtes hat – wie vom Bundeskartellamt eingeräumt – gezielt unter Verweis auf die Kronzeugenregelung drei Wettbewerber der BayWa darüber informiert, dass es einen anonymen Hinweis auf ein Kartellvergehen im Bereich Pflanzenschutz gegeben hatte. Dadurch erhielten nur diese Unternehmen die Chance, als erste einen sogenannten Kronzeugenantrag beim Kartellamt zu stellen und bußgeldfrei zu bleiben. Die BayWa erhielt diese Chance nicht.
„Der selektive Hinweis des Bundeskartellamtes hat in gravierender Form gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen“, sagt Klaus Josef Lutz, Vorstandsvorsitzender der BayWa AG. „Auch ein Kartellverfahren muss nach rechtsstaatlichen Prinzipien ablaufen und betroffenen Unternehmen ein faires Verfahren garantieren. Es darf nicht sein, dass die Behörde willkürlich einzelne Unternehmen bevorzugt und damit entscheidet, welches Unternehmen bußgeldfrei bleibt,“ so Lutz.
Auch Rechtsgutachten anerkannter Professoren zum Kartell- und Verfassungsrecht haben bestätigt, dass das Verhalten des Bundeskartellamtes einen eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz eines fairen Verfahrens darstellt. Die BayWa macht deshalb das bereits gezahlte Bußgeld sowie die aufgewendeten Verteidigungskosten als Schaden im Wege der Amtshaftungsklage in Höhe von rund 73 Mio. Euro geltend.
„Das Verhalten des Bundeskartellamtes stellt einen eklatanten Verfassungsverstoß dar und darf daher nicht unwidersprochen hingenommen werden. Wir sind unseren Aktionären gegenüber verpflichtet, diesen Weg zu gehen. Durch die Einreichung der Klage entsteht der BayWa kein nennenswertes finanzielles Risiko“, sagt BayWa-CEO Lutz.
Trotz der verfassungsrechtlichen Bedenken hat die BayWa AG mit dem Bundeskartellamt bei der Aufklärung der Vorwürfe vollumfänglich zusammengearbeitet. Das Bußgeldverfahren gegen die BayWa wurde im Februar 2020 mit der Zahlung der vom Bundeskartellamt festgesetzten Geldbuße in Höhe von 68,6 Millionen Euro abgeschlossen.
Quelle: Baywa AG
Veröffentlichungsdatum: 06. März 2020