Am 25. Mai 2020 hat die Europäische Kommission (EU) die Verordnung 2020/685 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat veröffentlicht. Damit gelten ab dem 1. Juli 2020 verbindliche Höchstgehalte für Perchlorat.
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Die neuen Höchstgehalte für Obst und Gemüse sind wie folgt definiert:
Obst und Gemüse: 0,05 mg/kg
Ausgenommen hiervon sind:
Cucurbitaceae und Grünkohl: 0,10 mg/kg
Blattgemüse und frische Kräuter: 0,50 mg/kg
Die im Anhang der Verordnung ((EG) Nr. 1881/2006) aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2020 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden.
Detaillierte Informationen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Perchlorat in bestimmten Lebensmitteln finden Sie hier.
Veröffentlichungsdatum: 04. Juni 2020