Die Europäische Kommission (EU) hat am 4. Juni 2020 die Verordnung (EU) 2020/749 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hinsichtlich der Festlegung von Rückstandshöchstgehalten für Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ist unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten gültig.
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Damit gelten ab dem 24. Juni 2020 neue Rückstandshöchstgehalte für Chlorat in Obst und Gemüse, die im Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 definiert werden. Hier finden Sie zudem weitere detaillierte Informationen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Bezug auf die Festlegung verbindlicher Rückstandshöchstgehalte für Chlorat in bestimmten Lebensmitteln.
Veröffentlichungsdatum: 19. Juni 2020