Weil die Schweiz ihr Gesetz im Bereich Pflanzengesundheit per 2020 umfassend revidiert hat, müssen die neuen Bestimmungen erneut von der EU anerkannt werden.
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Auf der Grundlage eines bilateralen Agrarabkommens bilden die Schweiz und die EU seit 2004 einen gemeinsamen pflanzengesundheitlichen Raum, in dem die gleichen Schutzmassnahmen in koordinierter Art und Weise ergriffen werden, heisst es in einer Mitteilung des Bundesrates. Das bedeutet, dass Gemüse, Früchte, Pflanzen, Schnittblumen und andere pflanzliche Waren grundsätzlich ohne phytosanitäre Kontrollen an den Grenzübergängen gehandelt werden können.
Die Schweiz hat das Recht im Bereich Pflanzengesundheit per 2019 revidiert, um das Risiko der Einschleppung und Verbreitung von neuen Schadorganismen zu reduzieren. Das Gesetz trat Anfang 2020 in Kraft. Jetzt müssen die neuen Bestimmungen jedoch zuerst von beiden Parteien wieder als äquivalent anerkannt werden. Der Bundesrat rechnet mit der gemeinsamen Anerkennung der Gleichwertigkeit der phytosanitären Bestimmungen per Ende 2020.
Quelle: Lid.ch
Veröffentlichungsdatum: 23. Juni 2020