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Chlorat: neue Höchstgehalte seit Ende Juni 2020

Der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) hat seine Mitglieder regelmäßig über das EU-Vorhaben zur Festlegung spezifischer Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Chlorat informiert. Im Oktober 2014 hatte die EU-Kommission spezifische Aktionswerte festgesetzt, für Obst (0,1 mg/kg), für Gemüse (0,25 mg/kg), außer Karotten (0,2 mg/kg).

Bildquelle: Shutterstock.com Karotten
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Im Juli 2015 wurden diese Übergangswerte vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) aufgehoben, mit der Empfehlung an die Bundesländer, eine Akute Referenzdosis (ARfD) von 0,036 mg/kg anzuwenden. Erst im Herbst 2018 hat die EU-Kommission dann das Vorhaben erneut aufgenommen. In ihrer Februarsitzung 2020 haben die EU-Mitgliedstaaten die mehrfach überarbeitete Werte (Revision 9) angenommen.

Anfang Juni 2020 wurde nun die zugehörige Verordnung (EU) 2020/749 im EUAmtsblatt veröffentlicht. Demnach gelten für alle Waren seit dem 28. Juni 2020 neue RHG für Chlorat, ohne Übergangsfrist. Erzeugnisse, die vor dem Stichtag 28.06.2020 hergestellt wurden, die neuen RHG aber nicht einhalten, können nicht mehr vermarktet werden.

Quelle: DFHV Newsletter aktuell 6/2020
 

Veröffentlichungsdatum: 23. Juli 2020