DDAC (Didecyldimethylammoniumchlorid) und BAC (Benzalkoniumchlorid) gehören zu den quartären Ammoniumverbindungen (QAV). Sie sind typische Wirkstoffe von Desinfektionsmitteln, fallen allerdings unter die Begrifflichkeit „dual use“, da sie als Wirkstoffe in Bioziden und früher auch als Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet wurden, so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).
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Beide Wirkstoffe haben auf EU-Ebene als PSM aber keine Zulassung mehr. In 2014 wurden für QAVs temporäre RHGs festgelegt (0,1 mg/kg), die innerhalb von fünf Jahren, also bis Ende 2019, erneut überprüft werden sollten.
In der Juni-Sitzung des Ständigen Ausschusses hat die EU-Kommission aber beschlossen, die Überprüfung der RHGs für QAV im laufenden Kalenderjahr 2020 nicht mehr vorzunehmen. Gründe dafür sind einerseits, dass QAVs als Biozide für Hygienezwecke verwendet werden (z.B. zur Verhinderung von Listeria monocytogenes in Lebensmitteln). Andererseits sollten die Auswirkungen berücksichtigt werden, die die Verwendung von QAV in der aktuellen CoronavirusSituation haben könnte. Deshalb sollen für die Überprüfung der RHGs die kompletten Überwachungsdaten 2014 bis einschließlich 2020 gesammelt werden.
Quelle: DFHV Newsletter aktuell 7/2020
Veröffentlichungsdatum: 17. August 2020