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Richtlinie gegen Littering: BVE warnt vor übermäßige Kostenbelastung der Ernährungswirtschaft

Anlässlich der Vorstellung von Studienergebnissen zu Abfallmengen und Reinigungskosten von achtlos weggeworfenen Müll im öffentlichen Raum durch Bundesumweltministerin Svenja Schulze und den Präsidenten des Verbands kommunaler Unternehmen Michael Ebling warnt die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) vor einer weiteren übermäßigen Kostenbelastung der Ernährungswirtschaft.

Bildquelle: Shutterstock.com Verpackung
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Kosten für die Ernährungsindustrie?

Die „EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt“ sieht u.a. vor, dass sich die Inverkehrbringer von bestimmten Einwegkunststoffartikeln zukünftig anteilig an den Kosten kommunaler Reinigungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Artikeln beteiligen. „Diese gesetzliche Kostenbeteiligungspflicht beim so genannten Littering stellt allerdings keinen Freibrief für die Kommunen dar, mit extensiven finanziellen Forderungen an die Nahrungsmittelhersteller heranzutreten. Die Richtlinie stellt klar, dass eine Kostenbeteiligungspflicht der Wirtschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist,“ erklärt Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BVE.

So können nur bestimmte, in einem Anhang der Richtlinie aufgeführte Gegenstände bzw. Verpackungen herangezogen werden. Diese müssen zudem eine so genannte „Vermüllungs Geneigtheit“ aufweisen, das heißt, es müssen Gegenstände sein, die tendenziell achtlos weggeworfen werden. Ferner dürfen von den Kommunen nur Kosten in Rechnung gestellt werden, die der Maßgabe von Kosteneffizienz und Transparenz entsprechen.

Darüber hinaus hat Feller Zweifel an der Eignung der Studie als Datenbasis für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie: „Diese Studie ist nur eine Momentaufnahme. Sie berücksichtigt nicht, dass der Verpackungsmarkt
gegenwärtig einem starken Wandel unterworfen ist, der durch den Rückgang von Kunststoffverpackungen gekennzeichnet ist. Dies muss bei der Berechnung der Kostenbeteiligung berücksichtigt werden“, so Feller.

Das ist allerdings nicht die einzige Herausforderung bei der Umsetzung der EU-Richtlinie. Die BVE mahnt Gründlichkeit vor Schnelligkeit an. Dazu gehört die Berücksichtigung von Leitlinien der EU-Kommission, die den Begriff des „Einwegkunststoffartikels“ im Sinne der Richtlinie durch Beispiele konkretisieren. Diese Leitlinien liegen aktuell noch nicht vor, was einer zielführenden Umsetzung in nationales Recht derzeit entgegensteht.

Quelle: BVE

Veröffentlichungsdatum: 21. August 2020