Die EU-Mitgliedstaaten haben in ihrer Junisitzung (SCoPAFF) insgesamt drei Verordnungsentwürfe zu Änderungen von Rückstandshöchstgehalten (RHG) angenommen. Inzwischen wurden die drei EU-Verordnungen (EU-VO) für insgesamt 25 verschiedene Wirkstoffe veröffentlicht, zwei Ende Oktober und eine Anfang November.
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Eine Verordnung betraf vorrangig RHG-Anhebungen (Verordnung (EU) 2020/1565). Hier gelten die neuen RHGs bereits seit dem 17. November 2020. (unter anderen für Bifenazat, Cyprodinil, Mandipropamid und Pyridaben), so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).
Bei zwei Verordnungen (Verordnung (EU) 2020/1566 und Verordnung (EU) 2020/1633) handelte es sich dagegen um RHG-Absenkungen, bei denen die neuen RHGs erst sechs Monate nach Inkrafttreten der EU-VO gültig werden, das heißt ab Mai 2021. Betroffen sind unter anderem Wirkstoffe, die in der EU nicht oder nicht mehr zugelassen sind, weshalb der RHG auf die analytische Bestimmungsgrenze abgesenkt wird (zum Beispiel Qzinphosmehtyl, Flufenoxuron, Oxadiazon und Phosalon).
Details zu den jeweiligen Änderungen erhalten die DFHV-Mitglieder über einen separaten QM-Verteiler.
Quelle: DFHV Newsletter aktuell 11/2020.
Veröffentlichungsdatum: 08. Dezember 2020