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BGL: Durch Coronavirus-Einreiseverordnung der Bundesregierung drohen Versorgungsengpässe

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. aus Frankfurt am Main warnte die Bundesregierung angesichts des Beschlusses zur Coronavirus-Einreiseverordnung abermals davor, dass sie Versorgungsengpässe für Bevölkerung und Wirtschaft riskiert. Erhöht wird diese Gefahr durch weiterhin bestehende Unklarheiten im Hinblick auf die von den Bundesländern geregelten Quarantäne-Verordnungen.

Bildquelle: Shutterstock.com LKW
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Regelungen zu Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten können das Aus für die Green Lanes in der Logistik bedeuten

„Lkw-Fahrer, die im Ausland festsitzen oder sich unnötig lange in Quarantäne befinden müssen, können keine Lebensmittelgeschäfte oder Tankstellen beliefern“, moniert BGL-Vorstandssprecher Prof. Dr. Dirk Engelhardt. Und weiter: „Was nützen unseren Fahrerinnen und -Fahrern die bundeseinheitlichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung, wenn sie sich dann im Dickicht der 16 unterschiedlichen Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer verlieren? Auch bei den Quarantäne-Bestimmungen mahnen wir im Interesse der Menschen hinter dem Lkw-Lenkrad dringendst bundeseinheitliche Lösungen an!“ Zu der Vorgabe, im Fall der Einreise aus Hochinzidenz- bzw. Virusvarianten-Gebieten bereits vor Einreise Corona-Tests durchführen zu müssen, erinnert der Verband daran, dass im Ausland keine Infrastruktur für derartige Tests vorhanden ist. „Damit schiebt Deutschland den Schwarzen Peter in die Nachbarländer“, so Prof. Engelhardt.

BGLDer BGL beleuchtet die Coronavirus-Einreiseverordnung speziell aus der Sicht von aus Risikogebieten nach Deutschland heimkehrenden Lkw-Fahrern. Für diese gelten drei unterschiedliche Regelungen: Kommen sie aus Standard-Risikogebieten, sind sie bei der Einreise von der Anmeldepflicht sowie von der Test- und Nachweispflicht befreit. Kommen sie dagegen aus Hochinzidenzgebieten, sind sie bei dortigen Aufenthalten von weniger als 72 Stunden von der Test- und Nachweispflicht (nicht aber von der Anmeldepflicht) befreit. Und kommen sie aus Virusvarianten-Gebieten, unterliegen sie der vollen Anmelde-, Test- und Nachweispflicht. Voraussetzung aller Ausnahmen ist dabei selbstverständlich stets die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.

Quelle: BGL

Veröffentlichungsdatum: 20. Januar 2021