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Neue Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide

Seit Mitte 2019 hat die EU-Kommission an der Festsetzung von Höchstgehalten für Pyrrolizidinalkaloide (PA) gearbeitet. Die jetzt veröffentlichte Verordnung (EU) 2020/2040 liefert endlich Rechtssicherheit beim Umgang mit PA-Befunden, so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).

Bildquelle: Shutterstock.com  Kraeuter
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Mit den neuen Höchstgehalten, gültig ab 1. Juli 2022, wird der Bildung von PA in unterschiedlichen Erzeugnissen Rechnung getragen, zum Beispiel für Borretsch und getrocknete Kräuter. Ware, die vor dem 1. Juli 2022 hergestellt wurde, darf weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 vermarktet werden. Diese Übergangsregelung wird auch als Abverkaufsfrist bezeichnet.

Pyrrolizidinalkaloide (PA) sind natürliche Inhaltsstoffe, die von Pflanzen gebildet werden, um Fraßfeinde abzuwehren. Weltweit gibt es mehr als 6.000 Pflanzenspezies, die PA bilden. Dazu gehören unter anderem Kreuz- und Greiskräuter (wie etwa Jakobskraut, das nur schwer von Rucola zu unterscheiden ist), Natternkopf und Borretsch. Insgesamt sind mehr als 600 verschiedene PA bekannt, die unterschiedlich stark wirken und in Lebensmitteln unerwünscht sind.

Unter der Koordination des Lebensmittelverbandes Deutschland e.V. wurde im April 2020 ein branchenübergreifender „Code of Practice (CoP) zur Vermeidung und Verringerung der Kontamination mit PA“ erarbeitet und veröffentlicht. Daran hat sich auch der DFHV e.V. als unterstützender Verband beteiligt. Der CoP wurde an verschiedene Behörden, Ministerien, das BfR und das BVL versandt.

Quelle: DFHV Newsletter aktuell 12/2020
 

Veröffentlichungsdatum: 26. Januar 2021