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ZVG enttäuscht über geplantes neues Verpackungsgesetz

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) zeigt sich kurz vor der Befassung des Bundesrates mit der Novelle des Verpackungsgesetzes nochmals enttäuscht vom Beschluss des Bundeskabinetts im Januar. Die neuen Regelungen führen zu einer enormen Aufblähung bürokratischer Adresssammlungen, ohne dass daraus ein konsequenter oder umfassender Vollzug zur Schließung von Umgehungstatbeständen ableitbar oder erkennbar ist.

Bildquelle: Shutterstock.com Verpackung
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„Dieses Bürokratiemonster muss aufgehalten werden“, appelliert ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer an die Entscheider im Gesetzgebungsverfahren. Die Änderungen reichen nicht aus, die Vollzugstauglichkeit des Verpackungsgesetzes zu verbessern. Dabei war genau das eines der zentralen Anliegen. Deshalb lehnt der ZVG die erweiterten Registrierungspflichten auf alle Verpackungsarten nachdrücklich ab.

Vor allem die zusätzlichen Registrierpflichten für Serviceverpackungen sind nicht tragbar und widersprechen den Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen. Laut Gesetzentwurf sollen auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen generell verpflichtet werden, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren und eine Erklärung abzugeben, auch wenn er die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber verlagert hat. Diese Registrierpflicht würde künftig jeden Blumenladen, jeden Einzelhandelsgärtner und jeden Hofladen treffen. Sie konterkariert die Erleichterung der Verlagerung der Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber. Bereits heute kann bei Kontrollen der Nachweis der Vorlizenzierung für Serviceverpackungen verlangt werden.

Mit den neuen Regelungen soll weiterhin die Nachweispflicht zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen auf alle Verpackungen erweitert werden, also auch auf Transport– und Mehrwegverpackungen. Dies ist für die Beteiligten in der Lieferkette nicht möglich, da die jeweiligen Adressaten im Vermarktungsprozess nicht eindeutig zugeordnet werden. Auch die Erfüllung der Nachweispflicht zur Rücknahme von Transportverpackungen durch Beteiligte der Handelskette ist im wahren Leben revisionssicher kaum möglich, da die Verpackungen bei Rücknahme weder gezählt noch gewogen werden können.

Hintergrund:
Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den Gesetzentwurf zur Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 sowie der Artikel 8 und 8a der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG beschlossen. Der Gesetzentwurf steht am 4. März 2021 auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Quelle: Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)

 

Veröffentlichungsdatum: 22. Februar 2021