Für verpackte gewerbliche Lebensmittelabfälle dürfen aus Sicht der sieben Recyclingverbände, nicht die gleichen Anforderungen festgelegt werden, wie für sonstige Bioabfälle (z. B. getrennt erfasste Biotonnenabfälle (Biogut)). Es bestehe die Gefahr, dass langfristige Verträge unter den neuen Vorgaben nicht zu erfüllen sind und Behandlungsanlagen zu unverhältnismäßigen Investitionen verpflichtet werden. Im Wesentlichen seien vier Sachverhalte zu berücksichtigen und anzupassen, damit die Ziele der Novelle erreichbar sind.
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Verwertung im Garten- und Landschaftsbau
Der in der Bioabfallbehandlung und Vergärung erzeugte Kompost muss sich auch im Garten- und Landschaftsbau verwerten lassen und zwar zu bezahlbaren Konditionen. Die neu eingeführten Untersuchungs- und Dokumentationspflichten führen bei den überwiegend kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erheblichen Zusatzaufwand, diese sind dringend zu überarbeiten. Die Ausnahmen zur Ausbringung auf Flächen unter 1 Hektar sind nur hilfreich, wenn sie auf die Maßnahmenflächen bezogen werden und nicht auf die gesamt bewirtschaftete Fläche.
Noch eine Mülltonne mehr?
Zusammenfassung: Der Abfallerzeuger muss durch Getrennthaltung ebenso seinen Beitrag zur Erreichung einer qualitativ hochwertigen Bioabfallverwertung leisten wie alle anderen Akteure in der Wertschöpfungskette. Die fehlende technische Machbarkeit im nun vorliegenden Entwurf muss durch die Einführung eines abgestuften Konzepts zu den Fremdstoffgehalten aufgegriffen werden. Die Verwertung von Kompost im Garten- und Landschaftsbau darf nicht durch unnötigen bürokratischen Aufwand erschwert werden.
Gemeinsame Erklärung zum Referentenentwurf zur Novelle der Bioabfallverordnung
Die sieben Recyclingverbände ASA - Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e. V., Arbeitskreis zur Nutzung von Sekundärrohstoffen und Klimaschutz e. V., BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., bvse - Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V., Deutsche Gesellschaft für Abfallwirtschaft e. V., Fachverband BIOGAS e. V. und Verband der Humus- und Erdenwirtschaft Region Nord e. V. (VHE-Nord) sind überzeugt, dass die Ziele der neuen Bioabfallverordnung nur durch Änderung wesentlicher Passagen im Referentenentwurf zur „kleinen“ Novelle zu erreichen sind.
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Quelle: BDE
Veröffentlichungsdatum: 24. Februar 2021