Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser hat beim Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft zur peniblen Einhaltung und Kontrolle der Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen aufgerufen.
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Ministerin Heinen-Esser: Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht an erster Stelle
"Die Betriebsleitung muss sicherstellen, dass in den Unterkünften, bei der An- und Abreise zum Betrieb sowie auf den Feldern alle Auflagen und Bestimmungen konsequent eingehalten werden. Dies hat im vergangenen Jahr gut funktioniert und sollte auch dieses Jahr reibungslos laufen. Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten steht an oberster Stelle", so die Ministerin.
Aktuell läuft in Nordrhein-Westfalen die Spargel- und Erdbeerernte. Damit das heimische Gemüse und Obst erntefrisch angeboten werden kann, beschäftigen auch in diesem Jahr viele landwirtschaftliche Betriebe Saisonarbeitskräfte. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen schätzt etwa für den Sonderkulturbereich Spargel, dass rund die Hälfte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Saisonarbeitskräfte sind. Die Corona-Pandemie stellt Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Damit Infektionen verhindert werden und der Arbeits- und Gesundheitsschutz gewahrt bleibt, müssen der Einsatz und die Unterbringung der Saisonkräfte gut geplant sein.
Die Ordnungsbehörden und die Arbeitsschutzbehörden werden in den kommenden Wochen die Umsetzung der besonderen Arbeitsschutz- und Hygienebestimmungen beim Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft überprüfen. Bei Nicht-Einhaltung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen drohen nach dem Arbeitsschutzgesetz empfindliche Bußgelder bis hin zur Schließung des Betriebes.
Welche Vorgaben auf landwirtschaftlichen Betrieben gelten, fasst die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zusammen. Zum Beispiel muss ausländischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits vor der Abreise eine schriftliche Hygieneunterweisung in Landessprache ausgehändigt werden. Bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen, soweit wie irgendwie möglich, Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Metern (besser zwei Metern) eingehalten werden. Des Weiteren muss auch an abgelegenen Arbeitsplätzen (zum Beispiel auf dem Feld) die Handhygiene gewährleistet sein. Auch müssen etwa Zimmer-/Wohn- und Teameinteilung verbindlich festgelegt werden.
Aufbauend darauf haben das Landwirtschaftsministerium und das Arbeitsministerium eine Handlungshilfe zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus bei der Saisonarbeit in der Landwirtschaft erstellt. Ergänzend zur Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird - unabhängig von der Einstufung des Einreiselandes - ein ergänzender COVID-19-Schnelltest bei Ankunft im Betrieb empfohlen, um das Infektions- und Ausbreitungsrisiko weiter zu verringern. Zudem sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aufgefordert, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend und in verständlicher Sprache über Vorgänge, Arbeitsabläufe und Pandemie-bedingte Änderungen zu informieren.
Quelle: Umwelt Hessen
Veröffentlichungsdatum: 26. April 2021