Am 9. Juni 2021 ist in Deutschland die Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes zur nationalen Umsetzung der europäischen UTP-Richtlinie in Kraft getreten. Darin werden langjährige Forderungen des Berufsstandes nunmehr gesetzlich verankert. Dies sei ein erster wichtiger Schritt hin zu einem fairen Umgang des Handels mit den Erzeugern, so der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV).
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Die EU-weite Regelung wurde erforderlich, da sowohl Erzeuger als auch Lieferanten innerhalb der Agrar- und Lebensmittelkette aufgrund von Marktungleichgewichten unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt waren oder sind. Die UTP-Richtlinie verfolgt das Ziel, faire Vertrags- und Lieferbeziehungen in der gesamten EU zu fördern. Danach wird unterschieden zwischen generellen Verboten („Schwarze Liste“) und solchen Handelspraktiken, die nur noch zulässig sind, wenn sie vorab ausdrücklich und eindeutig vereinbart wurden („Graue Liste“).
Zu den generell verbotenen Handelspraktiken gehören z.B.:
- Kurzfristige Stornierung verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch den Käufer
- Fristen für Zahlung an den Lieferanten: Verderbliche Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb 30 Tage nach der Lieferung, andere Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Lieferung
- Beteiligung des Lieferanten an Kosten der Lagerung der Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse
- Zahlungsverlangen des Käufers für Qualitätsminderung oder Verlust von Erzeugnissen nachdem Lieferung an Käufer übergeben worden ist
Für die Überwachung und Umsetzung der Richtlinie ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zuständig. Es können Geldbußen bzw. Sanktionen veranlasst werden.
Zudem soll eine unabhängige und weisungsungebundene Ombudsstelle geschaffen werden, an welche sich Betroffene wenden können.
www.rlv.de
Quelle: RLV
Veröffentlichungsdatum: 14. Juni 2021