Angesichts der Überflutungen, die das ganze Land betroffen machen, bekräftigt der bevh seine Forderung, Sachspenden an gemeinnützige Institutionen zukünftig vollständig von der Umsatzsteuer zu befreien.
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Als Folge der Überflutungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben viele Menschen nicht nur ihre Liebsten, sondern auch ihr Hab und Gut verloren. In der akuten Notlage sind sie dringend auf Zuwendungen jeglicher Art angewiesen. Benötigt werden sämtliche Bedarfsgüter wie Kleidung, Hygieneartikeln oder Kinderspielzeug.
Als Branchenvereinigung der interaktiven Händler vertritt der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) über 500 Onlinehändler in ganz Deutschland. Viele dieser Unternehmen, sofern sie nicht selbst von den Zerstörungen betroffen sind, sähen sich in der Lage, diese Hilfsgüter bereitzustellen. Auf der Startseite des bevh steht zudem für alle Mitglieder der Fluthilfe-Guide "Nothilfe für Unwetter-Region: Unbürokratisch und zielgerichtet Gutes tun" bereit.
Damit mehr Hilfe ankommt, setzt sich der bevh bereits seit zwei Jahren für eine umsatzsteuerliche Befreiung von Sachspenden ein. Eine Steuerbefreiung für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen, die durch eine Bemessungsgrundlage von Null zustande kommt, ist nach deutschem und europäischem Umsatzsteuerrecht möglich. Zu diesem Ergebnis kam Dr. Wolfram Birkenfeld, ehemaliger Richter am Bundesfinanzhof, in einem Rechtsgutachten. Der bevh fordert deshalb erneut eine zügige Reform des Steuerrechts: „Immer noch ist das Spenden für Unternehmen steuerlich unattraktiv. Eine Umsatzsteuerbefreiung würde sie anreizen, auch reguläre, verkaufsfähige und marktgängige Waren zu spenden. Gerade in Notlagen wäre dies eine wichtige Unterstützung," sagt Martin Groß-Albenhausen, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des bevh.
Quelle: bevh
Veröffentlichungsdatum: 22. Juli 2021