Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
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Was ist neu seit der Neufassung der Verordnung vom 30. Juli 2021?
"Ich möchte Sie anlässlich der am 1. August 2021 in Kraft tretenden Neufassung der Coronavirus-Einreiseverordnung auf die Änderungen hinweisen, die für land- und ernährungswirtschaftliche Betriebe von besonderer Bedeutung sind", schreibt die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, in einem Brief an die Verbände. "Wie Sie wissen, haben wir im Bundeskabinett in dieser Woche die Ressortabstimmung vorgenommen. Wichtig war mir, dass wir Klarheit schaffen mit Blick zum Beispiel auf die Saisonarbeitskräfte. Deshalb enthält erfreulicherweise die neue Coronavirus-Einreiseverordnung eine Klarstellung bei den Regelungen zur sogenannten Arbeitsquarantäne, für die ich mich intensiv eingesetzt habe."
Saisonarbeitskräfte müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet, sofern sie über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis vorzeigen und in eine fünftägige Quarantäne, während der sie allerdings unter bestimmten Voraussetzungen - wie nicht durchmischte Arbeitsgruppen - arbeiten dürfen. Nach dem fünften Tag - bei positiven Gesundheitszustand - endet diese Arbeitsquarantäne automatisch, ein weiterer Test ist nicht erforderlich. Mit dieser Klarstellung erhalten Betriebe mit Saisonarbeitskräften mehr Rechtssicherheit.
Für Saisonarbeitskräfte, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, gelten die bisherigen Regelungen zur Quarantäne und Testung unverändert fort. Darüber hinaus ist auch die neue allgemeine Nachweispflicht bei der Einreise nach Deutschland zu beachten, die auch für einreisende Saisonarbeitskräfte gilt. Jede einreisende Person muss danach unabhängig davon, aus welchem Gebiet er oder sie einreist, bereits bei Einreise nach Deutschland über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis verfügen.
Ab dem 1. August 2021 gelten unter anderem die folgenden Neuerungen:
Bezüglich der Ausweisung von Risikogebieten:
Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.
Bezüglich der Nachweispflicht:
Ab dem 1. August 2021 sind alle Einreisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei Einreise über einen Nachweis des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Impf-, Test-, Genesenennachweis) zu verfügen.
Hinweis: Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Bezüglich der Einreisequarantäne:
Die Absonderungspflicht gilt nunmehr vorerst bis zum 30.09.2021.
Die Pflicht zur Anmeldung vor der Einreise über das Einreiseportal www.einreiseanmeldung.de gilt unverändert weiter.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit/Gabot.de
Veröffentlichungsdatum: 04. August 2021