Seit Juni 2021 sind in Deutschland unlautere Handelspraktiken (Englisch: Unfair Trading Practices oder "UTP") zwischen großen gewerblichen und behördlichen Käufern von Agrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen und umsatzmäßig kleineren Lieferanten verboten.
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Wer als Lieferant von unfairen Geschäftspraktiken betroffen ist oder wer von solchen Vorfällen weiß, kann sich über ein Online-Beschwerdeformular, per E-Mail oder telefonisch an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wenden.
Unlautere Handelspraktiken finden nicht im öffentlichen Raum, sondern innerhalb der geschäftlichen Beziehungen zwischen Lieferanten und Käufern statt. Die BLE als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots unlauterer Handelspraktiken, ist deshalb auf Hinweise von Betroffenen oder Personen, die Kenntnis über solche Praktiken haben, angewiesen.
Informationen werden auf Antrag nicht offengelegt
Dabei müssen Betroffene nicht befürchten, durch die Beschwerde ihre Lieferbeziehung zu gefährden. Denn die BLE ist per Gesetz dazu ermächtigt worden, die Identität der Betroffenen sowie alle sonstigen geheimhaltungsbedürftigen Informationen, vor Offenlegung zu schützen. Betroffene müssen dazu erklären, welche Informationen vertraulich behandelt werden sollen. In Fällen, in denen die BLE die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen könnte, ohne vertrauliche Informationen offenzulegen, kann der Beschwerdeführer entscheiden, ob er einer Offenlegung zustimmt und das Verfahren fortgeführt werden kann oder ob es eingestellt wird.
Ausführliche Informationen über das Verbot unlauterer Handelspraktiken und das Online-Beschwerdeformular sind unter www.ble.de/utp zu finden.
Quelle: BLE
Veröffentlichungsdatum: 28. September 2021