Mit Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wurde in Deutschland ein CO2-Preis auf fossile Kraft- und Brennstoffe fällig. Das ist für energieintensive Unternehmen mit hohen Brennstoffverbräuchen eine enorme Belastung. Die Pilzproduktion ist daher massiv betroffen.
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Nach aktuellem Kenntnisstand können die Kulturpilzbetriebe vermutlich von der BECV profitieren und sich in Teilen die CO2-Kosten erstatten lassen. Die entscheidenden Fragen, ob man für sein Unternehmen eine Rückerstattung bekommen kann und was man dafür tun muss, konnten sich die Teilnehmer der Online-Seminare am 28. Januar und 3. Februar 2022 dank Excel-Tools und Eingabehilfen endlich beantworten. Fachliche Unterstützung boten Dr. Hans-Joachim Brinkjans, stellvertretender Generalsekretär und Umweltreferent des Zentralverbandes Gartenbau e. V. (ZVG), und der externe Energieberater Niklas Nolten.
Erläutert wurde, was im Einzelfall zu tun ist und wie hoch der Aufwand je Betrieb ungefähr einzuschätzen ist. An die Kompensation knüpfen sich nämlich weitreichende Vorgaben, was im Betrieb mit dem Ausgleich zu leisten ist. Nach neuesten Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHST) muss ein Wirtschaftsprüfer die Eingaben punktuell prüfen. Nach der Vorstellung des Regelwerkes konnten die Teilnehmer direkt Fragen stellen, die zur Ermittlung der Kompensationshöhe nötig waren. Schon die Eingabe der unterschiedlichen Brennstoffmengen in den Formularen kann eine Herausforderung sein. Wichtig für die Teilnehmer war am Ende die Frage, was unterm Strich herauskommt.
Tatsächlich lohnt sich die umfangreiche Eingabe nicht für alle Betriebe. Das Instrument zur Abschätzung wurde den Teilnehmern vorgestellt und es bleibt eine einzelbetriebliche Entscheidung, ob man den Weg der Antragstellung zukünftig gehen möchte. Doch erst nach erfolgreicher nachträglicher Anerkennung des Sektors können einzelne Betriebe Anträge auf Kompensation stellen. Die ersten Datenübermittlungen von BDC-Mitgliedsbetrieben zeigen, dass der Emissionswert für den Kulturpilzanbau erreicht wird und das Verfahren zur Anerkennung des Teilsektors weiterhin verfolgt werden kann.
Quelle: BDC
Veröffentlichungsdatum: 28. März 2022