Dem Entwurf der Europäischen Kommission vorangegangen war das Gesetz auf nationaler Ebene, das bereits am 22. Juli 2021 verabschiedet wurde. Da der vorliegende Entwurf der EU sowohl im Geltungsbereich als auch hinsichtlich der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz hinausgeht, ist mit einer Anpassung auf nationaler Ebene zu rechnen.
Der EU-Richtlinienentwurf zielt nicht nur auf die Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage ab, sondern geht auch auf Umwelt- und Klimarechte ein. Der Entwurf der Europäischen Kommission umfasst darüber hinaus mehr Unternehmen und weitere Teile der Lieferkette als das deutsche Gesetz: Alle Unternehmen mit Sitz innerhalb der Europäischen Union (EU) und mit durchschnittlich mehr als 500 Arbeitnehmern sowie einem Jahresumsatz von über 150 Millionen Euro fallen in den Anwendungsbereich des EU-Richtlinienentwurfs. Außerdem betroffen sind mittelständische Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro, sofern mindestens 50% dieses Nettoumsatzes in einem oder mehreren Risikosektoren erwirtschaftet wurde.
Großhandel explizit genannt
Der Großhandel wird in der Definition der Risikosektoren explizit genannt, u.a. Großhandel mit Textilien, landwirtschaftlichen Rohstoffen und mineralischen Grundstoffen. Während das deutsche Gesetz nur den unmittelbaren Geschäftspartner umfasst (mittelbar nur dann, wenn Hinweise auf Verstöße vorliegen), umfasst der EU-Richtlinienentwurf die gesamte Wertschöpfungskette. Das bedeutet, dass sowohl aufwärts auf allen Ebenen der Zulieferer als auch abwärts auf allen Ebenen der Kunden und Verwerter verschiedene Sorgfaltspflichten gelten. Die EU-Richtlinie soll auch für Unternehmen des Finanzsektors gelten. Die einzige Einschränkung ist, dass es sich um „etablierte“ Geschäftsbeziehungen handeln muss. Eine weitere Verschärfung ist, dass der EU-Richtlinienentwurf eine fast uneingeschränkte Beschwerdemöglichkeit durch Dritte sowie die zivilrechtliche Haftung bei Verstößen vorsieht.
Kleine und mittlere Unternehmen zu wenig geschützt
Für den BGA sind Menschenrechte ein unverhandelbares Gut und müssen überall und jederzeit eingehalten werden. Auch der Schutz von Umwelt und Klima haben höchste Priorität. Dennoch ist der BGA der Ansicht, dass der Vorschlag zur europäischen Regulierung von Lieferketten in mehrfacher Hinsicht zu weit geht und europäische Unternehmen massiv zu überfordern droht. Die Bezugnahme auf die gesamte Wertschöpfungskette würde zu unkontrollierbaren Verpflichtungen sowie Risiken führen und ist nicht nachvollziehbar. Obwohl kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht direkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, ist davon auszugehen, dass die Verantwortung entlang der Lieferkette weitergegeben wird. Die in der Richtlinie vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen für KMU sind nicht ausreichend, um diese zu entlasten. Auch besteht die Gefahr, dass Unternehmen erwägen könnten, Lieferketten zu verkürzen, sich aus Regionen mit hochproblematischer Menschenrechtslage zurückzuziehen und Geschäftstätigkeiten einzustellen, um ihr eigenes Risiko zu minimieren, gegen das Gesetz zu verstoßen. Dies würde insbesondere in den Ländern des globalen Südens den Menschen vor Ort ihre Lebensgrundlage entziehen.
Das BGA-Positionspapier zum EU-Lieferkettengesetz mit einer Übersicht über die Hintergründe des Gesetzesentwurfes und tiefergehenden Details zur Anwendung des Gesetzes wird in Kürze veröffentlicht.
Quelle: BGA
Veröffentlichungsdatum: 20. Mai 2022