Um Kartoffeln gemäß den Anforderungen des integrierten Pflanzenschutzes produzieren zu können, müssen besondere ackerbauliche wie pflanzengesundheitliche Anforderungen eingehalten und Bedürfnisse erfüllt werden. Zu beachten sind dabei auch die unterschiedlichen Bodenverhältnisse sowie die witterungsbedingten Besonderheiten in den Regionen.
„Im Kartoffelanbau brauchen wir daher Ausnahmemöglichkeiten von der Begrünungspflicht bei den neuen Vorschriften zur Gemeinsamen Agrarpolitik für den Zeitraum 2023 – 2027“, betont Olaf Feuerborn, Vorstandsvorsitzender der Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA). „Kartoffelanbauende Betriebe, ob konventionell oder ökologisch wirtschaftend, müssen alle Optionen nutzen, um im Sinne des integrierten Anbaues phytosanitären Problemen bei der Produktion von Kartoffeln vorbeugend entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere bezüglich Durchwuchskartoffeln.“ Durchwuchskartoffeln sind unerwünschte Kartoffeln in Folgekulturen. Sie untergraben die standortangepasste Fruchtfolge und bringen damit eine Vielzahl von Problemen mit sich.
Vor allem bei leichteren Böden und später Ernte muss eine gezielte Bekämpfung von Durchwuchskartoffeln aus phytosanitären Gründen möglich sein. Dazu müssen im Sinne des integrierten Anbaues nach dem Kartoffelanbau alle Bearbeitungsmöglichkeiten in Kombination mit den seltener werdenden Frosttagen genutzt werden. Eine Winterbegrünung in der angedachten Zeit vom 1. Dezember bis zum 15. Januar des Folgejahres wäre daher kontraproduktiv. Als wichtige pflanzenbauliche Maßnahme auf schweren Böden unabdingbar ist demgegenüber das Ziehen einer Herbst-/Winterfurche vor dem Anbau von Kartoffeln.
„Wir setzen uns daher für entsprechende Ausnahmeregelungen für Kartoffeln beim Standard 6 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) im Rahmen der neuen GAP-Vorschriften zur Konditionalität ein“, so der UNIKA-Vorsitzende Feuerborn
Quelle: Union der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA)
Veröffentlichungsdatum: 27. Mai 2022