Im August 2022 hat die EU-Kommission insgesamt fünf EU-Verordnungen (VO) veröffentlicht, vier zur Änderung von Rückstandshöchstgehalten und zusätzlich eine zur Änderung der Höchstgehalte für die Kontaminante Ochratoxin-A. Bei den vier VO zu RHG-Änderungen (für insgesamt 22 Wirkstoffe), die alle bereits im Februar final von den EU-Mitgliedstaaten angenommen wurden, handelt es sich vorrangig um Absenkungen.
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Die neuen RHG gelten erst sechs Monaten später ab Februar 2023, so der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV).
Mit der Verordnung (EU) 2022/1343 werden die RHG für Acequinocyl, Chlorantraniliprol und Emamectin abgesenkt, bei Emamectin auf die 3. Nachkommastelle. Die neuen RHG gelten ab dem 22. Februar 2023.
Die Verordnung (EU) 2022/1346 betrifft sowohl RHG-Absenkungen als auch RHGAnhebungen für vier Wirkstoffe. Für einen Wachstumsregulator galt bisher nur für Kartoffeln ein RHG. Jetzt erfolgt die Festlegung eines einheitlichen RHG für Obst und Gemüse, der für Kartoffeln bleibt unverändert. Die neuen RHG gelten ab dem 22. Februar 2023.
Bei der Verordnung (EU) 2022/1363 für insgesamt zehn Wirkstoffe betrifft die RHG-Absenkung im Obst- und Gemüsebereich nur drei Wirkstoffe (Azoxystrobin, Cymoxanil und Iprovalicarb), gültig ab dem 25. Februar 2023.
Mit der Verordnung (EU) 2022/1406 erfolgt die RHG-Absenkung für Methoxyfenozid, Spinosad sowie Propoxur und Thiram, die beide keine EUGenehmigung mehr haben, bei Propoxur auf die 3. Nachkommastelle. Die neuen RHG gelten ab dem 28. Februar 2023.
Die Verordnung (EU) 2022/1370 führt die Erweiterung von Höchstgehalten (HG) für die Kontaminante Ochratoxin-A ein, gültig ab Anfang 2023. Details zu den jeweiligen Änderungen erhalten die DFHV-Mitglieder über einen separaten QM-Verteiler.
Quelle: DFHV Newsletter aktuell 8/2022
Veröffentlichungsdatum: 12. September 2022