HIT hatte von Lieferanten Zahlungen dafür verlangt, breitere Sortimente als im durchschnittlichen Lebensmitteleinzelhandel üblich, aufzunehmen (Sortimentsleistungen). Auch für den Fall neuer Filial- oder Wiedereröffnungen sollten die Lieferanten zahlen.
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Diese Praktiken hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als Unlautere Handelspraktiken (UTP) eingestuft und der Handelsgruppe verboten, da die Gegenleistungen von HIT unklar und unverbindlich waren.
Während die Zahlungsverpflichtungen der Lieferanten klar definiert waren, ließen die Sortimentsleistungen von HIT in Inhalt und Umfang einen erheblichen Auslegungsspielraum. HIT hatte den Lieferanten zudem keine konkreten Ansprüche darauf eingeräumt, dass die gelisteten Artikel als Sortimentsleistungen oder bei Neu- und Wiedereröffnungen überhaupt (oder gar in einem besonders breiten Umfang) in den HIT-Verbrauchermärkten vermarktet werden.
Die Lieferanten konnten so „nur darauf hoffen, dass ihre Zahlungen gut investiertes Geld waren und HIT die gelisteten Artikel in besonders breitem Umfang bestellen und vermarkten werde“, betont die BLE. Damit ließ sich nach kaufmännischen Kriterien nicht bewerten, ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstanden.
Einseitige Vertragsänderungsrechte unzulässig
Zudem hatte HIT allgemeine Einkaufsbedingungen verwendet, die durch bloße textliche Mitteilung an die Lieferanten nachträglich geändert werden konnten. Die entsprechenden Klauseln hatte HIT bereits vor Abschluss des Verfahrens durch die BLE aus den Konditionsvereinbarungen entfernt und nicht mehr verwendet.
HIT kann gegen die Entscheidung klagen
Die Entscheidung der BLE ist noch nicht bestandskräftig. HIT kann dagegen Klage erheben, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte. Sobald eine öffentliche Fassung der Entscheidung vorliegt, wird diese auf ble.de/utp zu finden sein.
Einen Fallbericht zu der Entscheidung finden Sie HIER.
Quelle: BLE
Veröffentlichungsdatum: 04. Juni 2024