Die neuen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse der Europäischen Union treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft, berichtet Demnach müssen auch bei geschnittenem Obst und Gemüse, das für den frischen Verzehr oder zum Kochen vorbereitet wurde, die Herkunft gekennzeichnet werden. Dazu gehören zum Beispiel vorgeschnittenes Gemüse, Suppengemüse und geschnittenes Obst in Bechern.
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Die Kennzeichnungspflicht gilt jedoch nicht für verarbeitetes, eingelegtes oder vorgekochtes Obst und Gemüse, wie zum Beispiel Essiggurken, Marmeladen oder vorgekochte Rote Beete. Die Herkunftskennzeichnung muss unabhängig davon erfolgen, ob die Ware an den Handel oder an die Gastronomie geliefert wird.
Abgesehen davon, dass regionale Qualitätsprodukte stark im Trend liegen, ist die Herkunftskennzeichnung aus Sicht der Landwirtschaftskammer Wien ein wichtiger Bestandteil um Produkte der Wiener Betriebe sichtbarer zu machen und um deren Wertschöpfung, insbesondere in Hinblick auf die hohen Produktionskosten, zu erhöhen.
Quelle: LKÖ
Veröffentlichungsdatum: 29. Juli 2024