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GAP-Strategieplan in Deutschland

BMEL reicht Änderungsantrag bei EU-Kommission ein

Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht und vor allem die Öko-Regelungen (Eco-Schemes) für Landwirte attraktiver werden: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat dazu am 2. August 2024 den Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan förmlich eingereicht.


Bildquelle: Pixabay

Zuvor hatte sich das BMEL bereits informell mit der Europäischen Kommission verständigt. Im Änderungsantrag finden sich Anpassungen bei der Konditionalität und den Direktzahlungen, hier insbesondere Neuerungen bei den freiwilligen Öko-Regelungen – also jenen einjährigen Maßnahmen, durch die konventionelle wie Bio-Betriebe für freiwillige Umweltleistungen honoriert werden.

Dazu erklärt die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Dr. Ophelia Nick: „Die Erwartungen der Landwirte lassen sich leicht zusammenfassen: Wer freiwillig mehr für die Umwelt leistet, braucht einen dafür passenden Rahmen. Wir wollen es den Betrieben ermöglichen, nachhaltig und zukunftsfest zu wirtschaften. Dafür setzen wir weitere Anreize – und zwar so einfach und benutzerfreundlich wie möglich. Wir machen die Öko-Regelungen praxisgerechter und für die Betriebe einfacher umsetzbar.“

Bei den Öko-Regelungen (ÖR) ist im Einzelnen Folgendes vorgesehen:

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

  • Wegen des Wegfalls der Bracheverpflichtung bei GLÖZ 8 sollen Förderangebote zur freiwilligen Erbringung von Brachflächen verstärkt werden. Dazu wird die einzelbetriebliche Obergrenze bei ÖR 1a von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht, sodass Betriebe mehr Brachflächen beantragen können.
  • Bei Begrünung durch Einsaat ist im Vergleich zur Basisanforderung in GLÖZ 6 eine ökologisch aufgewertete Einsaatmischung vorgesehen.

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland)

  • ÖR 1b wird praxisgerechter. Bei der Anlage von Blühstreifen ist für die Einhaltung der Mindestbreite mehr Flexibilität vorgesehen, indem (nur) die überwiegende Länge für die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestbreite von fünf Metern maßgeblich sein soll.

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

  • Um die Bereitstellung von Altgrasstreifen oder -flächen bei der ÖR 1d auch für kleinere und mittlere Betriebe attraktiver auszugestalten, sind analog zur ÖR 1a Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als sechs Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen. Für diesen Hektar wird die höchste Prämienstufe gewährt.
  • Die Regelung zur maximalen Standzeit von zwei Jahren auf derselben Fläche entfällt.
  • Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses (Mulchen) ist während des ganzen Jahres nicht zulässig.

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

  • „Beetweiser Gemüseanbau“ wird bei der Anzahl der erforderlichen Hauptfruchtarten berücksichtigt, da dieser bereits eine Vielfalt an Kulturen aufweist.
  • Mischkulturen von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Dadurch können insbesondere mehr ökologisch wirtschaftende Betriebe an der ÖR 2 teilnehmen.
  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zu der Hauptfruchtart Mais (Gleichklang mit GLÖZ 7 ab 2026).

ÖR 3 (Agroforst)

  • Die Attraktivität dieser Öko-Regelung soll durch Vereinfachungen bei den Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Vorgaben zu Abständen und Größen erhöht werden.

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

  • Um auch Betriebsinhabern mit Dam- und Rotwild eine Teilnahme an der ÖR 4 zu ermöglichen, werden auch diese Arten bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt.

ÖR 6 (Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln)

  • Zur Steigerung der Attraktivität der ÖR 6 wird auch der Anbau von Hirse und Pseudogetreide wie beispielsweise Amaranth, Quinoa oder Buchweizen bei Verzicht auf die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln gefördert.

Weitere Informationen.

Hintergrund:
Öko-Regelungen sind einjährige Maßnahmen im Rahmen der nationalen GAP-Ausgestaltung. Konventionell wie biologisch wirtschaftende Betriebe werden für die freiwillige Umsetzung dieser Maßnahmen – und damit erbrachte Umweltleistungen – honoriert. Dazu zählen beispielsweise die sogenannten nicht produktiven Flächen, Blühstreifen auf Ackerland oder in Dauerkulturen, der Anbau vielfältiger Kulturen, Agroforst, extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland oder die Bewirtschaftung verschiedener Acker- oder Dauerkulturen ohne Pflanzenschutzmittel. Für die Öko-Regelungen stehen in Deutschland rund eine Milliarde Euro im Jahr zur Verfügung.

 

Quelle: BMEL

Veröffentlichungsdatum: 07. August 2024