Aufgrund der extrem hohen Niederschläge von 12. bis 16. September 2024 kam es in weiten Teilen Österreichs, vor allem in den Bundesländern Niederösterreich, Wien und Oberösterreich, zu großräumigen Schädigungen wie Verschlämmungen, Vermurungen, Überflutungen, Abschwemmungen und Hangrutschen sowie zu einer enormen Wassersättigung der Böden, berichtet das Agrarische Informationszentrum (AIZ).
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Neben Schäden an Häusern und Höfen waren auch großräumig landwirtschaftliche Nutzflächen mit bestehenden Förderverpflichtungen betroffen.
In einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) wurden nachfolgend beschriebene Festlegungen und Erleichterungen getroffen.
„Dieser Schritt ist dringend notwendig, weil in dieser gravierenden Notsituation die Einhaltung von Terminen und Maßnahmen für viele nicht möglich ist. Es ist uns gemeinsam mit BML, AMA und Bauernbund gelungen, hier rasch eine Klärung herbeizuführen“, betont Landwirtschaftskammer Österreich-Präsident Josef Moosbrugger dazu.
Ausnahmeregelungen für ganz Österreich bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
Wegen der unerwartet massiven und langanhaltenden Niederschläge herrschen auf den landwirtschaftlichen Flächen in ganz Österreich sehr schwierige Bedingungen für die Anlage von Zwischenfrucht-Begrünungen als auch von Hauptkulturen. Aufgrund der Wassersättigung der Böden ist eine Befahrbarkeit der Böden nicht gegeben und die Anlage von Begrünungen oder Nachfolgekulturen kann nicht rechtzeitig oder nicht unter geeigneten Bedingungen erfolgen.
Trotz vorausschauender Bewirtschaftung und der Berücksichtigung von Wetterprognosen war die Einhaltung von Fristen oft nicht möglich. Daher wurden Ausnahmeregelungen bei den Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ festgelegt. Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmungen ist keine Meldung an die AMA erforderlich.
Lockerung von Anbaufristen
Geringfügige Überschreitungen der nachfolgend genannten Fristen werden unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung akzeptiert, sofern der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird:
noch nicht angelegte Begrünungen der Variante 5 mit Frist 20. September in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“
Anlage von Zwischenfrüchten oder Hauptkulturen in der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, wenn die Zeiträume für den nachfolgenden Anbau von Zwischenfrüchten (30 Tage) oder von nachfolgenden Hauptkulturen (30 Tage nach Zwischenfrüchten, 50 Tage nach Hauptkulturen) nicht einhaltbar sind; abfrostende Zwischenfrüchte können auch noch nach dem 20. September angelegt werden, wenn ansonsten der Anbau bis zu diesem Termin erfolgt wäre; der Umstand ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren
Bei der Anlage von Zwischenfrüchten ist darauf zu achten, dass trotz späterer Anlage eine flächendeckende Begrünung erreicht wird.
Nachbau von Folgekulturen
Bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ ist die Anlage einer Folgekultur bei einem Stickstoffüberschuss von mehr als 30 kg/ha oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis nicht erforderlich, wenn eine Befahrbarkeit der Flächen bis einschließlich 15. Oktober nicht gegeben ist. Der Grund ist in den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
Meldung und Anerkennung von höherer Gewalt
Grundsätzlich sind von dem aktuellen Ereignis Betriebe in allen Bundesländern betroffen und es können sich verschiedene Auswirkungen auf Förderverpflichtungen ergeben. Fälle höherer Gewalt wären grundsätzlich binnen drei Wochen ab dem Zeitpunkt, ab dem die förderwerbende Person dazu in der Lage ist, zu melden. Wegen der Ausnahmesituation wird auf die Frist für einzelbetriebliche Meldungen österreichweit Rücksicht genommen. Einzelbetriebliche Ansuchen sollten zeitnah erfolgen, können aber auch noch nach der Frist von drei Wochen an die AMA übermittelt und anerkannt werden.
Ausnahmeregelungen für besonders betroffene Gebiete
In den hauptsächlich betroffenen Gebieten in den Bundesländern Niederösterreich, Wien und Oberösterreich wurden weitere Ausnahmeregelungen festgelegt. Dies gilt für Flächen in folgenden Bezirken:
Einzelbetriebliche Meldung der höheren Gewalt nicht erforderlich
Der Eintritt von höherer Gewalt wird auf regionaler Ebene anerkannt. Eine einzelbetriebliche Meldung eines Falles höherer Gewalt ist somit bei nachfolgend angeführten Sachverhalten nicht notwendig:
Nicht-Einhaltung der Ernteverpflichtung im ÖPUL und bei der Ausgleichszulage für noch am Feld stehende Kulturen
Erneuerung/Rekultivierung von Flächen mit mehrjähriger Verpflichtungsdauer wie beispielsweise verschlämmte Acker-Biodiversitätsflächen (DIV), dauerhaft begrünte „Auswaschungsgefährdete Ackerflächen“ (AG) und „Begrünte Abflusswege“ (BAW)
Nichteinhaltung einer flächendeckenden Begrünung bereits angelegter und bereits beantragter Begrünungen im Rahmen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“
Beispiele
Die grundsätzlich notwendige Meldung an die AMA über eine nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode (bis einschließlich 30. September) ist für Betriebe in den angeführten Gebieten nicht erforderlich.
Einzelbetriebliche Meldung von Fällen höherer Gewalt
Für folgende Sachverhalte ist unter anderem weiterhin eine einzelbetriebliche Meldung für die Anerkennung der höheren Gewalt in ganz Österreich notwendig:
Verlust von Unterlagen
Diese Sachverhalte sind auf eama.at unter dem Reiter Eingaben → Andere Eingaben in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ einzelbetrieblich zu melden.
Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2024“ unter ama.at/formulare-merkblaetter zu finden.
Quelle: AIZ.info
Veröffentlichungsdatum: 24. September 2024