Seit zehn Jahren beschäftigt sich die Fruchthandelsbranche mit der Problematik „Nachweis von Fosetyl-Al / Phosphonsäure“, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) in seinem Newsletter.
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„Erstmals Ende 2013 sorgten Befunde von Phosphonsäure auf Bio-Trauben für Wirbel. Denn bei der Festlegung der Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Fosetyl hatte die EU nicht berücksichtigt, dass es auch andere Eintragsquellen (zum Beispiel Düngemittel) für Phosphonsäure gibt und deren Salze (Kalium- und Dinatriumphosphonat), die selbst als Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel (PSM) in der EU zugelassen waren.“
„Kaliumphosphonat war bis Ende September 2013 im Ökobereich als Pflanzenstärkungsmittel erlaubt (Kupferminimierungsstrategie), nach der EU-Einstufung als PSM ab Oktober 2013 aber nicht mehr. Nach der Intervention vieler Fachverbände und entsprechender Datenerhebung hat die EU-Kommission dann erst ab September 2014 einem vorläufigen Grenzwert (RHG-Anhebung auf 75 mg/kg) für ausgewählte Erzeugnisse zugestimmt, aber nur temporär bis Ende 2015.“
Im Laufe der Jahre erfolgten dann immer wieder diverse RHG-Anhebungen, auch nur für bestimmte Erzeugnisse. „Schon 2020 hatte die EFSA vorgeschlagen, die Rückstandsdefinition zu ändern von „Fosetyl-Al (Summe aus Fosetyl und Phosphonsäure und deren Salze)“ in Neu „Phosphonsäure und ihre Salze“. Die damit verbundenen RHG-Änderungen mussten auf EU-Ebene in 2023 viermal diskutiert werden, bevor diese dann im April 2024 endlich final angenommen wurden.“
Nach zehn Jahren wurde im Oktober 2024 endlich eine EU-Verordnung veröffentlicht, bei der künftig alle Eintragsquellen durch die neue Rückstandsdefinition berücksichtigt werden. Die gänzlich neuen RHG gelten aber erst ab April 2025.
Quelle: DFHV
Veröffentlichungsdatum: 12. November 2024