„Die EU-Kommission hat bis zum 23. Oktober 2024 bereits 24 Verordnungen zur Änderung von Rückstandshöchstgehalten (RHG) für den Obst- und Gemüsebereich veröffentlicht, also jetzt schon mehr als im gesamten Jahr 2023“, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. in seinem Newsletter.
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Hinzu kommen noch drei Vorhaben, deren Entwürfe bereits im April auf EU-Ebene angenommen wurden. Auf die Veröffentlichung der zugehörigen Verordnungen (VO) wartet die Branche seit September.
Schon letztes Jahr waren wir von einem neuen Höchststand ausgegangen (23 VO in 2023), der dann mit voraussichtlich 27 VO in 2024 noch mal übertroffen wird.
Betroffen sind bis jetzt insgesamt 79 verschiedene Wirkstoffe, darunter 67 Wirkstoffe, bei denen die neuen RHG auch alle in 2024 gültig werden und 12 Wirkstoffe mit RHG-Gültigkeit erst in 2025, darunter Thiacloprid, Fosetyl/Phosphonsäure, Pyridaben etc.
Die DFHV-Mitglieder erhalten über einen separaten QM-Verteiler regelmäßig aktualisierte Übersichten zu diesen EU-VO, inklusive Angabe der jeweiligen Wirkstoffe pro EU-VO und ab wann die neuen RHG gelten.
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Neue RHGs ab Oktober 2024
Im Obst- und Gemüsebereich gelten für den Wirkstoff Bifenazat ab dem 14. Oktober 2024 neue Rückstandshöchstgehalte (RHG). Mit der Verordnung (EU) 2024/891 sind RHG-Absenkungen auf 0,01* mg/kg (außer Kräuter 0,02* mg/kg) verbunden.
Dies hat erhebliche Auswirkungen auf viele Erzeugnisse, bei denen bisher ein RHG im1- stelligen Bereich gilt, zum Beispiel Steinobst, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Paprika etc.
Des Weiteren werden mit der Verordnung (EU) 2024/2633 die RHG für fünf Wirkstoffe angehoben, unter anderem Azosystrobin, Flutriafol etc., die direkt ab Ende Oktober 2024 gelten. Basis ist ein Entwurf, der im April auf EU-Ebene final angenommen wurde.
Details zu den jeweiligen Änderungen, für welche Produkt-/Wirkstoffkombination und ab wann die neuen RHG gelten, erhalten die DFHV-Mitglieder über einen separaten QM-Verteiler.
Quelle: DFHV
Veröffentlichungsdatum: 13. November 2024