Vorschlag geleakt: So will die EU-Kommission das Gentechnikrecht aufweichen
Die EU-Kommission will Anfang Juli ihren Verordnungvorschlag zugunsten neuer gentechnischer Verfahren (NGT) offiziell vorstellen. Im Vorfeld wurde ein als „sensitiv“ eingestufter Entwurf, den die Generaldirektion Gesundheit von EU-Kommissarin Stella Kyriakides erarbeitet hat, samt Folgenabschätzung Medien zugespielt. Beschlösse die Kommission in ihrer Sitzung am 5. Juli diesen Vorschlag, würden die meisten NGT-Lebensmittel ungekennzeichnet auf europäischen Tellern landen. Entsprechend deutlich ist die Kritik.
Das Portal arc2020.eu hat den vorgeschlagenen Verordnungstext, die Folgenabschätzung sowie zwei Stellungnahmen des kommissionsinternen Regulierungsausschusses veröffentlicht. Die geplante Verordnung würde NGT-Pflanzen und daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel in zwei Kategorien einteilen. Kategorie 1 wären alle NGT-Pflanzen, in deren Erbgut beliebig viele Gene an- oder abgeschaltet wurden. Auch dürfen beliebige Genkonstrukte hinzugefügt werden, solange sie von Arten stammen, die natürlich oder mit biotechnologischer Hilfe mit der Pflanze gekreuzt werden können. Bei jeder Pflanze sind bis zu 20 Eingriffe erlaubt, bei denen kleine Erbgut-Sequenzen eingefügt oder entfernt werden.
Alle so entstandenen Pflanzen würden nicht mehr unter das Gentechnikrecht fallen. Für sie gäbe es keinerlei Risikoabschätzung und keine Kennzeichnung mehr. Wollte ein Hersteller Feldversuche mit einer Pflanze der Kategorie 1 durchführen, würde er das der zuständigen nationalen Gentechnikbehörde melden. Diese soll innerhalb eines Monats ihre Entscheidung treffen und diese den Mitgliedsstaaten und der Kommission zur Kommentierung zukommen lassen. Gibt es von diesen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände, gilt die Entscheidung der nationalen Behörde über die Einordnung als NGT 1-Pflanze - auch für deren spätere Vermarktung. Gibt es Einwände, soll die EU-Lebensmittelbehörde EFSA binnen eines Monats ein Gutachten erstellen, auf dessen Basis dann die EU-Kommmission entscheidet. Ohne vorgeschaltete Feldversuche wären direkt EFSA und Kommission mit den gleichen Fristen zuständig. Für NGT 1-Pflanzen sieht die Verordnung ein EU-weites Register vor und das Saatgut muss gekennzeichnet sein, damit Anbauende wählen können. Eine weitere Kennzeichnung innerhalb der Lebensmittelkette sieht der Vorschlag nicht vor.
In die Kategorie 2 würden nur Pflanzen fallen, denen größere Erbgut-Sequenzen eingefügt werden oder solche, die von fremden Arten stammen. Auch NGT-Pflanzen mit eingebauter Herbizidresistenz würden in Kategorie 2 fallen. NGT 2-Pflanzen müssten die Hersteller und Verarbeiter weiter kennzeichnen, dürfen sie aber zusätzlich mit Nachhaltigkeitsbehauptungen versehen. Für die Pflanzen soll es eine fallspezifische Risikobewertung geben, deren Details die EU-Kommission gerne selbst festlegen würde. Für die Bewertung und Zulassung von NGT 2-Pflanzen für Feldversuche oder die kommerzielle Vermarktung gelten vergleichbare Regeln wie für NGT 1-Pflanzen. Maßnahmen, um eine Kontamination der gentechnikfreien Land- und Lebensmittelwirtschaft zu verhindern, überlässt der Vorschlag den einzelnen Mitgliedsstaaten. Allerdings verbietet er ihnen, dafür den freien Warenverkehr von NGT 1-Pflanzen und deren Anbau einzuschränken.
„Kommt der Vorschlag durch, würde das Recht auf gentechnikfreie Erzeugung und das in der EU geltende Vorsorgeprinzip ausgehebelt“, kommentierte Annemarie Volling, Gentechnik-Expertin der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, den Entwurf.
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Quelle: Informationsdienst Gentechnik
Veröffentlichungsdatum: 21.06.2023