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BGL begrüßt die Initiative Italiens zur Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs

19. Februar 2024

Die italienische Regierung hat am 15.02.2024 mit einem Aufforderungsschreiben an die Europäische Kommission den ersten Schritt für ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Klage richtet sich gegen die zahlreichen Anti-Transitmaßnahmen Österreichs entlang des Brennerkorridors, wie das Sektorale Fahrverbot, Nachtfahrverbot, Winterfahrverbot und die Blockabfertigungen.

Die einseitigen Transitbeschränkungen Österreichs auf einem der Hauptkorridore der TEN-T-Netze verstoßen gegen das Grundprinzip des freien Warenverkehrs in der EU. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits zweimal festgestellt, dass die Antitransitmaßnahmen Österreichs mit EU-Recht unvereinbar sind.

Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. hat in den letzten Jahren alle politischen Beteiligten immer wieder auf die untragbare Situation für die Wirtschaft, die betroffenen Fahrer und die Anwohner im bayrischen Inntal hingewiesen und aufgefordert endlich zu handeln.

Im Laufe der vergangenen Jahre gab es zahlreiche vergebliche politische Versuche, gemeinsam mit den betroffenen Staaten unter Beteiligung der Europäischen Kommission eine Lösung für die Transitprobleme zu finden. Trotz zahlreicher Treffen der beteiligten Staaten kam es zu keiner Annäherung, wie der freie Warenverkehr EU-konform abgewickelt werden kann.

Es ist bedauerlich, dass die Europäische Kommission bisher nicht Ihrer Aufgabe als Hüterin der Verträge ausreichend nachgekommen ist und trotz zahlreicher Hinweise auf die Verletzungen der EU-Grundrechte nicht selbst ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.

Der BGL begrüßt daher die Initiative Italiens zur Einleitung eines Klageverfahrens gegen die Anti-Transitmaßnahmen Österreichs und ermutigt die Bundesregierung, sich eindeutig im Sinne des Binnenmarktes zu positionieren und sich der Klage Italiens anzuschließen.

 

Quelle: BGL

Veröffentlichungsdatum: 19.02.2024

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