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ZVG: Mautbefreiung - Blockadehaltung nicht hinnehmbar

31. Mai 2024

Die anhaltende Verweigerung des Bundesverkehrs -ministeriums, die gewerblichen Betriebe des Gartenbaus bei der Mautbefreiung nicht zu berücksichtigen, ist für den Zentralverband Gartenbau (ZVG) nicht hinnehmbar. Er appelliert an die Fachpolitiker im Bundestag, Nachbesserungen einzufordern.

„Eine Vielzahl von gärtnerischen Betrieben erbringt handwerksähnliche Dienstleistungen und werden bisher nicht von der Ausnahmeregelung erfasst“, erläutert ZVG-Präsident Jürgen Mertz die Problematik. Das führe dazu, dass die unterschiedlichen gärtnerischen Betriebe im Wettbewerb benachteiligt werden, sei es gegenüber öffentlichen Auftraggebern oder gegenüber Endverbrauchern, weil sie mit Kosten belastet werden, die vergleichbare Branchen nicht haben.

Als Beispiel führt Mertz die Friedhofsgärtnereien an. Dies führt nach der aktuellen Verwaltungsmeinung zu dem Ergebnis, dass der Bestatter zwar Grabgestecke und Kränze mautfrei zum Friedhof befördern dürfte, der Friedhofsgärtner aber weder die von ihm handwerklich hergestellten Kränze und Gestecke noch sein Material, das er zur Grabpflege oder Grabbepflanzung benötigt, mautfrei befördern darf.

Das Bundesverkehrsministerium habe sich bislang weder gesprächsbereit noch einsichtig gezeigt, so der ZVG-Präsident. Er bezweifelt, dass die nun vorgelegte Ausgestaltung der Intention der Gesetzgeber entspricht, gerade die kleinen und mittleren Betriebe, die vor Ort handwerksähnliche Leistungen erbringen, von zusätzlichen Kosten zu entlasten.

Der Gesetzgeber definiert im Gesetz die sogenannte Handwerkerregelung zu den Fahrten bzw. Fahrzeugen, die von der Maut befreit werden sollen, wie folgt: „Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

 

Veröffentlichungsdatum: 31.05.2024

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