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Maut ab 3,5 t – Wer ist betroffen?

11. Juli 2024

Seit dem 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme?


Bildquelle: pixabay

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm

Ausschlaggebend für die Maut ist mittlerweile die tzGm, die technisch zulässige Gesamtmasse (Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in der Zugkombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die aktuellen Änderungen bei der Maut betreffen nicht die bisherigen Ausnahmeregelungen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht zu entrichten für lof Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sowie damit verbundene Leerfahrten.

Konkret sind und bleiben mautfrei:

Die in lof Betrieben übliche Beförderung von lof Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

• für eigene Zwecke (lof Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
• im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge sind befreit),
• im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 Kilometern, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) oder
• mit lof Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h

In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft", sind die üblichen lof Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof Urproduktion benötigt werden. Hinweis: Das Merkblatt kann kostenlos unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 heruntergeladen werden. Übrigens: Land- und Forstwirtschaft umfasst auch Betriebe von Baumschulen, Obstbau, Gemüsebau, Weinbau, Gartenbau (nicht GaLaBau), Fischzucht, Teichwirtschaft, Imkerei, etc.

Direktvermarkter und Händler

Land- und Forstwirte die im Rahmen der Urproduktion ihre Erzeugnisse selber vermarkten z. B. Kartoffeln, Gemüse, Salat, Obst, Eier, Holzhackschnitzel (durch Rodung) usw., sind von der Maut befreit. Werden diese Produkte jedoch von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb an den eigenen oder einen anderen Handel (extra Gewerbetrieb) verkauft und dieser transportiert die Produkte, dann ist Maut fällig. Reine Verkaufswagen, die baulich nicht für den Güterverkehr bestimmt sind und nicht dafür eingesetzt werden, können auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreit werden.

Lesen Sie hier die ganze Mitteilung.

Quelle: LWK NS

Veröffentlichungsdatum: 11.07.2024

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