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BMEL vereinfacht nach Verhandlungen mit EU-Kommission Fruchtwechselregelung ab 2025

31. Juli 2024

Die EU-Agrarförderung in Deutschland soll ab 2025 weiter vereinfacht werden. Ab kommendem Jahr erhalten die Landwirtinnen und Landwirte mehr Flexibilität beim sogenannten Fruchtwechsel und können nun auf verlässlicher Basis ihre Anbauentscheidungen für das Antragsjahr 2025 treffen.

Mit dem Ziel der Planungssicherheit für landwirtschaftliche Betriebe hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) dazu mit der Europäischen Kommission auf Anpassungen bei der Fruchtfolgeregelung (GLÖZ 7) verständigt. Grundlage dafür war ein Umlaufbeschluss der Agrarministerkonferenz im Juni.


Bildquelle: Pixabay

Neu bei der Fruchtwechselregelung ist, dass in einem Zeitraum von drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 bedeutet das: 2023 bis 2025 – auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden.

Auf dieser Regelung bestand die EU-Kommission, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU herzustellen. Insgesamt entfallen damit die bisherigen Vorgaben zum Fruchtwechsel für das zweite Drittel der Ackerflächen eines Betriebes. Außerdem zählen ab dem Jahr 2026 Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais. Bei der Öko-Regelung zur vielfältigen Kultur (Öko-Regelung 2) gilt diese Zuordnung der Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab dem Jahr 2025.

Bei zertifizierten Öko-Betrieben wird wie bisher davon ausgegangen, dass sie die Fruchtwechselvorgaben automatisch erfüllen. Betriebe mit bis zu zehn Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- bzw. Dauergrünlandanteil bleiben auch weiterhin von den Vorgaben ausgenommen. Auch gilt die Verpflichtung zum Wechsel der Hauptkultur wie bislang nicht auf Ackerbrachen, beim Anbau mehrjähriger Kulturen sowie bei Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung (jeweils in Selbstfolge) sowie für Ackerflächen mit dem Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen.

Die Einigung mit der EU-Kommission ist Grundlage für einen Änderungsantrag zum deutschen GAP- Strategieplan. Bevor die betreffende Regelung in Kraft treten kann, bedarf es noch der formalen Genehmigung des Änderungsantrages zum deutschen GAP-Strategieplan für das Jahr 2025 durch die Europäische Kommission. Anschließend werden die Änderungen in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung umgesetzt.

Hintergrund:

Seit 2023 müssen Landwirtinnen und Landwirte, die im Rahmen der EU-Agrarförderung Direktzahlungen oder andere flächen- und tierbezogene Zahlungen beantragen, ihre Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (kurz: GLÖZ) erhalten. Die GLÖZ-Standards sind neben den Grundanforderungen an die Betriebsführung Teil der sogenannten Konditionalität.

Der GLÖZ-Standard 7 regelt den Fruchtwechsel auf Ackerland und verfolgt das Ziel, das Bodenpotenzial zu erhalten. Um den Landwirtinnen und Landwirten wegen der Auswirkungen des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die weltweiten Getreidemärkte zu ermöglichen, zwei Jahre in Folge Weizen anzubauen, wurde die Anwendung des Fruchtwechsels 2023 ausgesetzt.

Veröffentlichungsdatum: 31.07.2024

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