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StMELF: Neue Regelungen zum Fruchtfolgewechsel ab 2025

05. August 2024

Bayerns Landwirtinnen und Landwirte können die kommende Anbauplanung nun auf verlässlicher Basis vornehmen. „Es war ein wichtiger Schritt für unsere Landwirte, dass sich der Bund endlich mit der Europäischen Kommission auf einen Kompromiss beim Fruchtwechsel einigen konnte. Die Regelungen für den jährlichen Wechsel der Hauptkultur gelten ab dem kommenden Jahr nur noch für ein Drittel der Ackerflächen eines Betriebs und nicht wie bisher für zwei Drittel“, so Bayerns Agrarministerin Michaela Kaniber.

Der nun gefundene Kompromiss sieht im Wesentlichen vor, dass

  • in einem Zeitraum von drei Jahren auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen anzubauen sind.
  • Jährlich muss nun auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht nach guter fachlicher Praxis angebaut werden.
  • Ab 2026 zählen Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais.

Weiterhin gelten die bisherigen Ausnahmeregelungen, wie etwa für Ackerbrachen, mehrjährige Kulturen, Roggen in Selbstfolge oder für Betriebe mit nicht mehr als zehn Hektar Ackerland.

Bei den Vorgaben für Zwischenfrüchten wurden auf bayerische Initiative Erleichterungen erreicht. Hier gelten nun die gleichen Regelungen wie bei GLÖZ 6: weniger Datumsvorgaben, einer Orientierung an der guten fachlichen Praxis und einer Begrenzung der Verpflichtungen auf das Antragsjahr.

 

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

Veröffentlichungsdatum: 05.08.2024

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