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Hessen/Hochwasser-Spätfröste Nothilfe: Unterstützung für landwirtschaftliche Betriebe

Auch Obst- und Weinbaubetriebe mit Spätfrostschäden können Anträge stellen
20. September 2024

Ab sofort können landwirtschaftliche Betriebe in Hessen, die durch das Hochwasser im Frühjahr 2024 oder Spätfröste im April schwere Schäden erlitten haben, finanzielle Hilfen beantragen. Landwirtschaftsminister Ingmar Jung gab den Startschuss für die „Hochwasser-Nothilfe 2024“, die mit einem Volumen von bis zu 2 Millionen Euro ausgestattet ist.

„Wir haben jetzt auf schnellstem Weg die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen und eine Billigkeits-Richtlinie in Kraft gesetzt. Ich hatte mir bei einem Ortstermin im Juni selbst ein Bild über die dramatische Lage gemacht und den Betroffenen Hilfe versprochen“, so Staatsminister Jung heute in Wiesbaden.

Hochwasser und Spätfröste haben erhebliche Schäden verursacht

Starkregen in Süddeutschland hat von Ende Mai bis Mitte Juni 2024 zu massiven Überflutungen geführt, von denen auch Teile Hessens, insbesondere an den Rhein angrenzende Gebiete im hessischen Ried, betroffen waren. Zudem haben Spätfröste Ende April 2024 zu Schäden im Obst- und Weinbau geführt. Um die Verluste der betroffenen Betriebe abzufedern, stellt das Land Hessen eine Schadensausgleichszahlung, seine sogenannte Billigkeitsleistung zur Verfügung.  

Wichtige Eckpunkte der Nothilfe-Richtlinie:

Schadensausgleich: Ein Antrag auf Schadensausgleich kann gestellt werden, wenn nachweislich ein vollständiger Ernteverlust auf dem betroffenen Feld oder einem klar abgrenzbaren Teilbereich eingetreten ist – verursacht durch Hochwasser oder Spätfrost.


Antragsverfahren: Im Antrag müssen die betroffenen Flächen mit Schlagnummern, Nettoflächengröße und Nutzungscode angegeben werden. Zudem sind georeferenzierte Fotos der betroffenen Felder beizufügen. Falls die Schadensfeststellung über das Flächenmonitoring oder Fotos nicht möglich ist, können alternative Nachweise wie Gutachten oder Protokolle eingereicht werden.

Ermittlung der Schadenshöhe: Die Schadenshöhe wird durch Multiplikation der betroffenen Fläche mit einer für die jeweilige Kultur festgelegten Schadenspauschale berechnet. Fehlen Pauschalen, erfolgt die Schadensberechnung durch Einzelgutachten.

Höhe der Unterstützung: Die Ausgleichszahlungen betragen bis zu 50 % des ermittelten Schadens, maximal jedoch 20.000 Euro pro Antragsteller. Der Mindestbetrag liegt bei 2.500 Euro.

Einschränkungen: Sofern Versicherungsleistungen oder anderweitige Entschädigungen den Schaden bereits abdecken, erfolgt keine zusätzliche Zahlung. Sollte die Gesamtantragssumme den verfügbaren Finanzrahmen überschreiten, werden die Hilfszahlungen anteilig gekürzt.

De-minimis-Regelung: Die Billigkeitsleistung wird beihilferechtlich als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor eingeordnet. Deshalb ist zusammen mit dem Antrag eine De-minimis-Erklärung abzugeben. 


Antragstellung bis 15. November 2024 möglich.

Weitere Informationen.

 

Quelle: Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Veröffentlichungsdatum: 20.09.2024

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