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EuGH stärkt Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse

Agrarministerin Kaniber: „Wo EU-Bio draufsteht, muss auch EU-Bio drin sein - Voller Erfolg für Bayern“

15. Oktober 2024

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse (sog. Herbaria Kräuterparadies II) ist eine wichtige Entscheidung für den Verbraucherschutz. Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber zeigt sich erleichtert: „Dieses Urteil sorgt endlich für die Klarheit, die wir seit Langem brauchen. Jetzt ist es schwarz auf weiß: Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern dürfen das EU-Bio-Siegel nur dann tragen, wenn sie wirklich alle EU-Vorgaben erfüllen. Oder einfach gesagt: Da, wo das EU-Bio-Logo drauf ist, muss auch EU-Bio drin sein.“

Dafür haben sich die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und das Bayerische Landwirtschaftsministerium bereits seit Jahren über viele Instanzen vehement eingesetzt. Das Gerichtsurteil macht deutlich, dass es für die Verwendung des EU-Bio-Logos nicht ausreicht, dass die Produktions- und Kontrollvorschriften für importierte Lebensmittel aus Nicht-EU-Ländern lediglich als „gleichwertig“ anerkannt wurden.

„Dieses Urteil bringt uns ein großes Stück weiter auf dem Weg zu mehr Transparenz, fairen Wettbewerb und Vertrauen in die Bio-Lebensmittel“, resümiert Ministerin Kaniber erfreut. „Es gibt den Menschen Sicherheit, dass sie sich auf das EU-Bio-Siegel verlassen können – egal, wo das Produkt herkommt. Es zeigt, dass sich unser jahrelanger Einsatz gelohnt hat, und ich bin stolz, dass Bayern hier eine wichtige Rolle gespielt hat.“

Zum Hintergrund: Im Ausgangsverfahren ging es um das Produkt „Blutquick“ von Herbaria Kräuterparadies GmbH, einem bayerischen Hersteller. Das Produkt besteht aus einer Mischung aus Fruchtsäften und Kräuterauszügen und enthält neben ökologischen/biologischen Erzeugnissen nicht pflanzliche Vitamine und Eisengluconat (ein Zusatzstoff, mit dem Produkten Eisen hinzugefügt wird). Auf der Verpackung dieses Erzeugnisses befindet sich unter anderem das EU-Bio-Logo. 

Von Seiten der LfL war die Entfernung des EU-Bio-Logos angeordnet worden, da das Erzeugnis nicht den Vorgaben der EU-Verordnung über die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen entspricht. Vitamine und Mineralstoffe dürfen verarbeiteten Erzeugnissen, die die Bezeichnung „ökologisch/biologisch“ führen, nur zugesetzt werden, wenn ihre Verwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, was bei dem fraglichen Getränk nicht der Fall war. 

Der Hersteller machte daraufhin eine Ungleichbehandlung gegenüber einem vergleichbaren, aus den Vereinigten Staaten eingeführten Erzeugnis geltend, das ebenfalls nicht pflanzliche Vitamine und Mineralstoffe enthielt, aber ein EU-Bio-Siegel führen durfte. Dem hat der EuGH nun eine Absage erteilt.


Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF)

Veröffentlichungsdatum: 15.10.2024

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