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DFHV: Klarheit für Radieschenblätter ab 2025

09. Januar 2025

Vor geraumer Zeit sind Radieschenblätter zu einer besonderen Spezialität geworden und tauchten in vielen Rezepten auf. Anfang 2018 wurden Rettich-/Radieschenblätter bezüglich der Rückstandshöchstgehalte (RHG) zunächst der Untergruppe Grünkohl zugeordnet, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) in seinem Newsletter.

„Die Zuordnung zu Grünkohl hätte in der Praxis aber zu erheblichen Problemen geführt, denn für Grünkohl und Radieschen bzw.
Rettich galten unterschiedliche Höchstgehalte; und bestimmte Wirkstoffe durften zwar bei Radieschen, nicht aber bei Grünkohl angewendet werden.

Darauf hatten verschiedene Verbände, darunter auch der Deutsche Fruchthandelsverband e. V. (DFHV), frühzeitig hingewiesen und ihr Veto eingelegt. Daher sollte der RHG zunächst bis Ende 2021 ausgesetzt werden, was dann noch mal bis Ende 2024 verlängert wurde. 

Also galten bis Anfang 2025 keine RHG für Rettich- und Radieschenblätter. Bis dahin sollten Feldversuche ermitteln, welche ReferenzWarenart besser für Rettich- und Radieschenblätter geeignet sei. 

Anfang 2024 waren diese Versuche abgeschlossen und nach Jahren erfolgte mit einem EUVerordnungsentwurf dann endlich eine neue Klassifizierung, nämlich die Zuordnung von Radieschenblättern zu Rucola, dessen RHG dann auch gelten sollten. 

Der Entwurf wurde bereits im der April 2024 auf EU-Ebene final angenommen, die zugehörige EU-Verordnung aber erst acht Monate später, am 19. Dezember 2024, veröffentlicht.

Mit der Verordnung (EU) 2024/3196 werden Radieschenblätter demnach als „kleine Rettichblätter“ der Untergruppe Rucola zugeordnet, womit ab 2025 für Radieschenblätter dieselben RHG gelten wie für Rucola.“

Veröffentlichungsdatum: 09.01.2025

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