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DFHV: Neue RHGs ab April 2025

04. April 2025

Im Obst- und Gemüsebereich gelten ab April 2025 für insgesamt zehn Wirkstoffe neue Rückstandshöchstgehalte (RHG). Es handelt sich dabei um drei EU- Verordnungen (EU-VO), die bereits letztes Jahr 2024 veröffentlicht wurden, deren neue RHG aber erst in diesem Jahr gültig werden, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. (DFHV) in seinem Newsletter.


Bildquelle: Pixabay

Mit der Verordnung (EU) 2024/2609 erfolgen RHG-Absenkungen für die drei Wirkstoffe Napropamid, Pyridaben und Tebufenpyrad. Die neuen RHG gelten ab 28. April 2025.

Nach vielen Jahren wurde endlich im Oktober 2024 eine Verordnung veröffentlicht, bei der künftig alle Eintragsquellen für Phosphonsäure berücksichtigt werden. Das Thema „Nachweis von Fosetyl-Al / Phosphonsäure“ hat die Fruchthandelsbranche seit zehn Jahren beschäftigt, da die EU bei der ursprünglichen RHG-Festlegung von Fosetyl nicht berücksichtigt hatte, dass es auch andere Eintragsquellen für Phosphonsäure gibt.

Mit der Verordnung (EU) 2024/2619) wird deshalb die Rückstandsdefinition geändert in „Phosphonsäure und ihre Salze“ und die RHG für eine Vielzahl von Erzeugnissen geändert. Die neuen RHG gelten ab 29. April 2025.

Mit der dritten Verordnung werden dann die RHG für vier Wirkstoffe angehoben, mit Ausnahme einer RHG-Absenkung für Flupyradifuron für Grünkohl. Die neuen RHG der Verordnung (EU) 2024/2640 gelten ab 30. April 2025.

Details zu den jeweiligen Änderungen, für welche Produkt-/Wirkstoffkombination und ab wann die neuen RHG gelten, erhalten die DFHV-Mitglieder über einen separaten QM-Verteiler. Der Verteiler erhält des Weiteren regelmäßig ein aktualisiertes Chart mit allen EU-Verordnungen und Datum RHG-Gültigkeit.


Quelle: DFHV 

Veröffentlichungsdatum: 04.04.2025

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