
Frankreich genehmigt Sprühdrohnen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Drohnen ist in Frankreich unter bestimmten Bedingungen nun erlaubt, berichtet Vilt.be. Drohnen dürfen für einen risikoarmen Pflanzenschutz eingesetzt werden, insbesondere in Gebieten, in denen traditionelle Methoden unpraktisch oder gefährlich sind, wie beispielsweise in steilen Weinbergen.
Der neue Gesetzentwurf wurde am 9. April 2025 von dem Parlament verabschiedet. Dies berichtete die französische Zeitung Le Monde.
In Belgien ist das Sprühen mit Drohnen noch nicht erlaubt. Das Flämische Infozentrum für Land- und Gartenbau (VILT) sprach zuvor darüber mit Ludovic Claeys, Geschäftsführer (CEO) des Drohnenunternehmens Droplife.
Laut des Drohnenherstellers ist die aktuelle belgische Pflanzenschutzgesetzgebung aufgrund des Einsatzes von Sprühflugzeugen „zu luftig“. Dabei handelt es sich um Flugzeuge, die Pflanzenschutzmittel oder Düngemittel großflächig aus der Luft ausbringen. Solche Geräte waren in Belgien nie üblich, und das Risiko einer erheblichen Pestizidabdrift führte dazu, dass Europa Sprühflugzeuge 2009 in allen Mitgliedstaaten verboten hat.
Mittlerweile gibt es in der europäischen Gesetzgebung Ausnahmen für den Pflanzenschutz aus der Luft, in der belgischen Gesetzgebung jedoch nicht. Damit sind sie nicht allein. In den meisten EU-Ländern gelten Drohnen als Luftfahrzeuge, für die strenge Regeln und Einschränkungen gelten.
Frankreich hat sich daher für den Einsatz von Drohnen entschieden, wenn auch nur teilweise. Der Gesetzentwurf erlaubt das Besprühen von steilen Flächen mit einer Neigung von mehr als 20 %.
Auch der Anbau von Mutterpflanzen im Weinbau darf mit Drohnen behandelt werden. Schließlich erhalten auch Bananenplantagen eine Drohnenzulassung. Diese liegen natürlich nicht in der Provence, sondern in den französischen Überseegebieten wie Guadeloupe und Martinique.
Das Gesetz würde den Einsatz von Drohnen nur für Pflanzenschutzmittel erlauben, die nach EU-Recht als „geringes Risiko“ eingestuft sind. Pheromone und Mikroorganismen (für den ökologischen Landbau zugelassene Substanzen) wären ebenfalls erlaubt.
Quelle: VILT
Veröffentlichungsdatum: 24.04.2025