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Agrarministerin Kaniber: EU-Weidepflicht für Biobetriebe gilt – aber wir brauchen eine Härtefalllösung in der EU-Öko-Verordnung

14. Februar 2025

Die Bayerische Landwirtschaftsministerin Michaela Kaniber wird sich bei der EU-Kommission für eine Änderung der EU-Öko-Verordnung einsetzen. Ihr Ziel ist es, eine Härtefalllösung zu erreichen, um auch Betriebe im Ökolandbau zu halten, die wegen beengter Ortslagen oder anderer struktureller Probleme keine Chance haben, dauerhaft allen Tieren direkten Weidezugang anzubieten.


Bildquelle: Pixabay

Bei einem Gespräch mit den Fachverbänden des Ökolandbaus in Nürnberg am Rande der Messe „Biofach“, der Weltleitmesse für Biolebensmittel, sagte Kaniber zu, einen entsprechenden Vorstoß bei EU-Agrarkommissar Christophe Hansen zu unternehmen.

„Wir brauchen in der EU-Ökoverordnung eine Regelung für absolute Härtefälle, um die Produzenten von Biolebensmitteln nicht zur Aufgabe zu zwingen.“ Aber sie stellte auch klar: „Die Weidehaltung ist ein zentraler Bestandteil des Ökolandbaus. Sie fördert die Biodiversität. Deshalb ist der Grundsatz der Weidepflicht richtig. Und klar ist auch, diese gilt grundsätzlich bereits seit 2007. Die strengere Auslegung durch die EU hatte sich in den letzten Jahren stetig abgezeichnet. Aber in Süddeutschland gibt es zum Beispiel Höfe in beengten Dorflagen ohne direkten Weidezugang für alle Tiere. Für solche Fälle brauchen wir die Möglichkeit für individuelle Ausnahmen“, erklärt Kaniber. 

Genau aus diesem Grund hat Bayern im Rahmen des Pilotverfahrens stets seine bisherige Position zur Weide verteidigt. „Der Freistaat hat von 2007 bis 2020 das Öko-Recht mutig und praxisorientiert ausgelegt. Dafür haben wir auch im Pilotverfahren gekämpft“, so die Ministerin weiter.

2007 hatte die EU strenge Vorgaben für die ökologische Landwirtschaft erlassen, die auch bestimmte Anforderungen an die Weidehaltung beinhalten. Bayern hatte diese Regelung, ebenso wie Baden-Württemberg oder Österreich, in der Vergangenheit so ausgelegt, dass auf Weidegang ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn strukturelle Gründe entgegenstehen und ein ständiger Zugang zu Freiflächen und frischem Grünfutter angeboten wird. 

Diese Auslegung wurde von der EU-Kommission nach einem mehrjährigen Prüfverfahren nicht mehr akzeptiert. Ende letzten Jahres wurde dieses Verfahren eingestellt, nachdem Deutschland die generelle Weidepflicht für Pflanzenfresser im Ökolandbau anerkannt hat. 

 „All die Betriebe, die aktuell die Weidepflicht nicht erfüllen können, müssen sich jetzt dringend auf den Weg machen. Die Öko-Erzeugerringe stehen ihnen beratend zur Seite – in Fragen der Förderung auch die Landwirtschaftsämter. Ich warne eindringlich davor, sich nun zurückzulehnen und darauf zu hoffen, dass es nochmals generelle oder umfangreiche Ausnahmeregelungen geben wird, wie in der Vergangenheit. Die Weidepflicht gilt und wer seinen Tieren Weide anbieten kann, muss dies auch umsetzen. Nur dort wo dies strukturell unmöglich ist, brauchen wir Ausnahmen für Härtefälle.“, so Landwirtschaftsministerin Kaniber.

Der Ministerin ist es aber wichtig, die Anliegen der Landwirte ernst zu nehmen und Lösungen zu finden, die sowohl den hohen Anforderungen der ökologischen Erzeugung an das Tierwohl als auch den praktischen Gegebenheiten vor Ort gerecht werden. 

„Wir müssen die Weichen so stellen, dass unsere Landwirte auch in Zukunft erfolgreich wirtschaften können“, fügt sie hinzu. Ich hoffe, dass ich mit meinem Vorstoß erfolgreich bin, aber da müssen viele mitziehen. Allen muss klar sein, dass es sich nur um eine Lösung für wirkliche und wenige Härtefälle handeln kann.“ 

Die Ministerin appelliert an die EU pragmatische Lösungen für regionale Besonderheiten zu finden. „Nur so können wir die Zukunft unserer Betriebe sichern“, schließt Kaniber.

Aufgrund der nun geänderten Rechtsauslegung gibt Bayern den betroffenen Betrieben ausnahmsweise die Möglichkeit, im Jahr 2025 bis zum Ende der Mehrfachantragsstellung am 15. Mai aus der laufenden Maßnahme O10 - Ökologischer Landbau im Gesamtbetrieb - auszusteigen, ohne bereits erhaltene Fördermittel zurückzahlen zu müssen. 

Des Weiteren hat jeder Betrieb bis zum Ende der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM)-Antragsstellung am 27. Februar die Möglichkeit, alternative KULAP-Maßnahmen abzuschließen. Sofern alternative Maßnahmen, die nicht mit O10 kombinierbar sind, abgeschlossen werden sollen, muss der Ausstieg aus O10 vor Beantragung der AUKM erfolgen. Die Biobetriebe wurden hierrüber von ihren zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.

 

Quelle: StMELF

Veröffentlichungsdatum: 14.02.2025

Schlagwörter

Agrarministerin Kaniber, EU-Weidepflicht, Biobetriebe, EU-Kommission, änderung, EU-Öko-Verordnung