Wittenberg Gemüse / Elite Frische Service GmbH

Bundesminister Özdemir unterzeichnet Verordnung für EU-Hilfen BMEL: Anträge in Kürze möglich: 46,5 Millionen Euro Frosthilfen im Obst- und Weinbau

13. November 2024

Weg frei für Frosthilfen für deutsche Obst- und Weinbaubetriebe: Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, hat am Montag die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ unterzeichnet. Damit wird die Grundlage geschaffen, um infolge der Spätfröste im April EU‑Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet an die betroffenen deutschen Obst- und Weinbäuerinnen und -bauern auszuzahlen.


Bildquelle: Pixabay

Dazu sagt Bundesminister Özdemir: „Während im April Obstbäume in voller Blüte standen und Weinreben austrieben, hat eine beispiellose Frostwelle vielerorts ganze Ernteaussichten zunichtegemacht. Dass die EU‑Kommission die deutschen Obst- und Weinbaubetriebe – im Gegensatz zu unseren europäischen Nachbarn – nicht in ihre Frosthilfen einbeziehen wollte, war für mich nicht akzeptabel. Bekanntlich macht eine Kaltwetterfront nicht am Grenzübergang halt. Deshalb habe ich mich im Brüssel erfolgreich dafür starkgemacht, dass es auch für unsere deutschen Obst- und Weinerzeugerinnen und -erzeuger Forsthilfen gibt. Mit unserer Verordnung ist der Weg frei, damit die Länder die Hilfen nun schnell an die betroffenen Betriebe auszahlen können. “

Die „Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024“ soll noch im November in Kraft treten. Anträge können dann bis zum 8. Januar 2024 bei den zuständigen Landesstellen gestellt werden. Beihilfeberechtigt sind Betriebe, die durch den Frosteinbruch substantiell betroffen wurden, das heißt die einen Ertragseinbruch von mehr als 30 Prozent erlitten haben, und bei denen ein Mindestschaden von 7.500 Euro vorliegt.

Damit wird sichergestellt, dass möglichst viele betroffene Betriebe von den Hilfen profitieren. Nach Eingang aller Anträge wird der betriebsindividuelle Entschädigungssatz festgelegt. So können die europäischen Mittel bestmöglich ausgeschöpft werden. Die Verordnung sieht eine Obergrenze des Entschädigungssatzes von 40 Prozent des entstandenen Schadens je Betrieb vor. Die Länder werden die Hilfen dann bis zum 30. April 2025 auszahlen.

Eine Kumulation von Landeshilfen mit den EU-Mitteln ist grundsätzlich möglich. Dabei sind die beihilferechtlichen Höchstfördergrenzen nach EU-Recht zu beachten, zudem ist eine Überkompensation der Schäden auszuschließen.

Besonders in Ost- und Süddeutschland haben Spätfröste im April im Obst- und Weinbau erhebliche Schäden verursacht. Insgesamt summieren sich die Schäden nach Berechnungen der betroffenen Bundesländer auf rund 286 Millionen Euro.

Je nach Kultur und Standort betragen die Ertragsausfälle im Obstanbau zwischen 20 bis 100 Prozent – insbesondere im Kernobst (Äpfel/Birnen), im Steinobst (Süß- und Sauerkirschen, Pflaumen/Zwetschgen) sowie beim Beerenobst. Die Schäden im Weinanbau liegen im Bereich von 30 bis 100 Prozent.

 

Quelle: BMEL

 

Veröffentlichungsdatum: 13.11.2024

Schlagwörter

BMEL, Anträge, Frosthilfen, EU