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DFHV zum CSRD: Umsetzung in deutsches Recht

02. September 2024

Ende Juli hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) beschlossen. 


Bildquelle: Pixabay

Die Umsetzung sollte eigentlich bis zum 6. Juli 2024 erfolgen, berichtet der Deutsche Fruchthandelsverband e.V. in seinem Newsletter.

Die europäische Richtlinie sieht einige wenige Mitgliedstaatenwahlrechte vor, sodass die nationale Umsetzung keine großen Neuerungen beinhaltet. 

Ein Wahlrecht, was von der Bundesregierung nicht genutzt wurde, betrifft die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte. 

So ist es im deutschen Entwurf weiterhin vorgesehen, dass nur Wirtschaftsprüfer das Testat ausstellen dürfen. TÜV und Dekra sind somit nicht berechtigt, die Berichte zu prüfen.

„Eine weitere interessante Änderung, die durch die Umsetzung der CSRD erfolgt, ist die Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG. So ist es zukünftig möglich, auf eine Berichterstattung nach LkSG zu verzichten, wenn ein entsprechender Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird.“

Von der EU-Kommission wurde Anfang August eine Fragen-Antworten-Sammlung zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. 

Diese FAQ sind HIER zu finden.

 

Quelle: DFHV Newsletter 

Veröffentlichungsdatum: 02.09.2024

Schlagwörter

DFHV, CSRD, Umsetzung, in deutsches Recht