DRV zu Agrarorganisationen- und Lieferkettengesetz: "AgrarOLkG muss konsequent weiterentwickelt werden"
"Nach zwei Jahren zeigt sich deutlich: Das AgrarOLkG ist der richtige Schritt zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken und zu mehr Fairness innerhalb der Lebensmittellieferkette. Der nun vorgelegte Evaluierungsbericht bestätigt dies."
DRV-Geschäftsführerin RAin Birgit Buth. Foto © Deutscher Raiffeisenverband
Für Birgit Buth, Geschäftsführerin des Deutschen Raiffeisenverbands (DRV), steht außer Frage: "Wenn das Gesetz konsequent weiterentwickelt wird, wird es die Position insbesondere der kleinen und mittelständischen Erzeuger stärken und dazu beitragen, die Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels einzugrenzen."
Erste kleine Erfolge dürften aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nach wie vor Nachbesserungsbedarf gebe. "Die Evaluierung zeigt, dass sich die Zahlungsmoral durch das AgrarOLkG zwar verbessert hat und Zahlungsziele besser eingehalten werden. Aber nach wie vor werden Zahlungsfristen trotzdem viel zu oft immer noch umgangen. Das Gesetz darf nicht durch kreatives Umgehen von Vorschriften verwässert werden", nennt Buth ein Beispiel aus dem Evaluierungsbericht.
Des Weiteren greife der Anwendungsbereich zu kurz. Diese gelte zu einem für die Umsatzschwellen, die endlich gestrichen werden müssen, so Buth. Sie macht deutlich: "Fairness ist keine Frage des Umsatzes. Die Regelungen dürfen daher nicht an Umsatzgrenzen gekoppelt bleiben. Umsatzgrenzen führen zudem nur zu einem großen bürokratischen Aufwand." Zum anderem müsse die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die wichtigen Produkte Milch, Fleisch sowie Obst und Gemüse entfristet werden. "Nur so gelingt eine nachhaltige Stärkung des Lieferantenschutzes vor unfairen Praktiken", betont die DRV-Geschäftsführerin.
Zudem sieht Buth eine Präzisierung und eine Nachschärfung der Verbote als zwingend notwendig an, um Umgehungen einen Riegel vorzuschieben. So werde für Produktlistung trotz Verbots immer noch bezahlt, weil das Verbot zu kurz greift. Auch müssen weitere Verbote aufgenommen werden: "Die einseitige Abwälzung von Risiken muss ebenso verboten werden, wie willkürliche einseitige Vertragsstrafen", erklärt Buth.
Quelle: DRV
Veröffentlichungsdatum: 24.11.2023
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