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EuGH-Urteil vom 28.10.2020 zur Lkw-Maut: Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut

27. November 2020

BGL und seine Mitgliedsverbände empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen Ansprüche auf Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut geltend zu machen. Parallel dazu ist der BGL im engen Kontakt mit dem BMVI, um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren.

Bildquelle: Shutterstock.com Maut
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Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und seine Mitgliedsverbände bieten zusammen mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim betroffenen Transportunternehmen und Speditionen nun eine bundeseinheitliche Möglichkeit an, ihre Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Lkw-Maut geltend zu machen. Es handelt sich bei dem Projekt um eine ganzheitliche Lösung, die für die teilnehmenden Unternehmen attraktive Konditionen ohne eigenes Risiko oder Vorabinvestitionen bietet. eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich - durchsetzt.

Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter:  www.mautzurueck.de  registrieren.

Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen dabei bis zum 04.12.2020 auf www.mautzurueck.de anmelden.

Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, Maut-Rückerstattungsansprüche beim Bundesamt für Güterverkehr entweder

  •          über ein bundeseinheitliches Lösungsmodell in Kooperation mit der Kanzlei Hausfeld Rechtsanwälte und dem IT-Dienstleister und Prozessfinanzierer eClaim oder
  •          individuell mit dem Anwalt ihres Vertrauens oder mit einer Kooperationskanzlei der BGL-Landesverbände oder
  •          über ein vom BGL zur Verfügung gestelltes Musterschreiben geltend zu machen.


Weitere Informationen.

Quelle: BGL

Veröffentlichungsdatum: 27.11.2020

Schlagwörter

EuGH, Urteil, Logistik, Lkw-Maut, Rückerstattung, BGL