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Stellungnahme EuGH-Generalanwältin zu französischem Fall bezüglich Kennzeichnung von Melonen und Tomaten aus West-Sahara

25. März 2024

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der die Stellungnahme der Generalanwältin zu dem Fall C-399/22 wiedergegeben wird. Hierbei handelt sich um den Fall des französischen Agrarverbandes Confédération Paysanne bezüglich Melonen und Tomaten aus der Westsahara.

„Das Gebiet der Westsahara wird von der EU als von dem Königreich Marokko getrenntes und separates Gebiet betrachtet. Das EU-Gesetz zur Lebensmittelkennzeichnung sowie die EU-Zollvorschriften verlangen es, dass das Gebiet der Westsahara als Ursprungsland der Melonen und Tomaten angegeben ist, die in diesem Gebiet angebaut und geerntet werden“, so die Stellungnahme von Generalanwältin Tamara Ćapeta.

Die Confédération Paysanne forderte die Französische Regierung auf, die Einfuhr von Melonen und Tomaten aus der Westsahara zu verbieten, mit der Begründung, sie seien fälschlicherweise als aus dem Königreich Marokko stammend gekennzeichnet worden.

Angesichts der stillschweigenden Weigerung, diese Anordnung zu erlassen, hat die Confédération Paysanne Klage bei dem französischen Staatsrat (Conseil d'État) eingereicht, der dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des EU-Rechts vorgelegt hat.

In ihrer Stellungnahme erklärt Ćapeta, dass das Gebiet der Westsahara von der EU und der internationalen Gemeinschaft als eigenständiges und von dem Königreich Marokko getrenntes Gebiet betrachtet wird. Dementsprechend verlangt das EU-Lebensmittelkennzeichnungsrecht ebenso wie die EU-Zollvorschriften, dass das Gebiet der Westsahara als Ursprungsland der dort angebauten und geernteten Melonen und Tomaten angegeben wird.


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Eine Nichteinhaltung würde der von der EU erklärten Position bezüglich des Gebietes der West-Sahara zuwiderlaufen, gegen die Anforderung verstoßen, „korrekte, neutrale und objektive“ Informationen zu erstellen, und die Entscheidung des EU-Gesetzgebers verletzten, eine eindeutige Herkunftsbezeichnung für Lebensmittelkennzeichnungszwecke zu fordern.


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Daher darf die Herkunftslandkennzeichnung für Melonen und Tomaten keine andere Gebietsbezeichnung als die der West-Sahara tragen.

Die Kennzeichnung dieser Produkte als ursprünglich aus dem Königreichs Marokko stammend verstößt gegen EU-Recht. Laut Ćapeta bestehe dadurch die Gefahr, EU-Verbraucher bei ihren Kaufentscheidungen in die Irre zu führen.

In Bezug auf eine gesondert gestellte Frage kommt Ćapeta zu dem Schluss, dass das EU-Recht den französischen Behörden nicht erlaube, ein einseitiges Einfuhrverbot zu erlassen, nur weil Melonen und Tomaten aus dem Gebiet der West-Sahara kein korrektes Herkunftslandetikett tragen.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Stellungnahme der Generalanwältin für den Gerichtshof nicht bindend ist. Aufgabe der Generalanwälte ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit eine rechtliche Lösung vorzuschlagen.
 

 

Quelle: EuGH

Veröffentlichungsdatum: 25.03.2024

Schlagwörter

EuGH, Generalanwältin, französische Fall, Kennzeichnung, Melonen und Tomaten, West-Sahara