ZVG begrüßt neuen KfW-Schnellkredit für den Mittelstand Gleichbehandlung für landwirtschaftlichen und gewerblichen Gartenbau nötig
Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die am 6. April 2020 von der Bundesregierung beschlossenen weitergehenden Schnellkredite durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Nun müsse sichergestellt werden, dass gewerbliche wie landwirtschaftliche Gartenbaubetriebe gleichermaßen auf diese Hilfsangebote zurückgreifen können.
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„Die Betriebe brauchen eine schnellere finanzielle Unterstützung“, betonte ZVG-Präsident Jürgen Mertz. „Mit diesem Programm wird eine große Lücke in der Unterstützung für gewerbliche mittelständische Betriebe geschlossen. Besonders wichtig ist dabei die 100%ige Freistellung der Haftung für die Hausbank und dass eine Risikoprüfung durch diese unterbleiben kann. Dieses Angebot muss auf die Landwirtschaftliche Rentenbank übertragen werden“
Der ZVG hatte mehrfach kritisiert, dass Banken und Sparkassen noch immer eine aufwendige, detaillierte Liquiditätsplanung verlangen, um Hilfskredite (KfW, Landwirtschaftliche Rentenbank) zu beantragen. Diese ist aber in der gegenwärtigen Situation oftmals kaum möglich. Der Maßstab des Bankenratings für eine schnelle Kreditvergabe dürfe zudem nicht die akute wirtschaftliche Notlage der Unternehmen sein, sondern das Ranking zum 31. Dezember 2019. Nicht zuletzt dauern die Entscheidungen der Kreditgeber zu lange.
Der KfW-Schnellkredit wendet sich an kleinere und mittlere Firmen und Betriebe. Durch eine 100%ige Haftungsfreistellung und den Verzicht auf eine übliche Risikoprüfung soll die Kreditvergabe deutlich beschleunigt werden. Die bisherigen Hilfen werden parallel fortgeführt.
Hintergrund:
Grundlage für die Entscheidung der Bundesregierung ist der am 3. April 2020 von der EU-Kommission veröffentlichte angepasste Beihilferahmen. Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind. Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen. Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu drei Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern sowie maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50, bei einem Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Quelle: ZVG
Veröffentlichungsdatum: 14.04.2020